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AIREDALE TERRIER
SPEZIALKLUB ÖSTERREICH SITZ ILZ SATZUNGEN des Airedale
Terrier Spezialklub Österreich, Verbandskörperschaft des
Österreichischen Kynologenverbandes § 1 NAME,
SITZ, WIRKUNGSBEREICH UND ZUSAMMENSETZUNG DES KLUBS 1. Der Klub führt den Namen: „ AIREDALE
TERRIER SPEZIALKLUB ÖSTERREICH" mit der Abkürzung „ATS". Der Sitz
ist in Ilz. 2. Der Klub
ist Verbandskörperschaft des Österreichischen Kynologenverbandes und
gehört der FCI an. Er anerkennt als solche die Satzungen und Beschlüsse des
Vorstandes und der Generalversammlung des ÖKV. 3. Der Wirkungsbereich des „ AIREDALE TERRIER
SPEZIALKLUB OSTERREICH" erstreckt
sich über das ganze österreichische Bundesgebiet. § 2 ZWECK DES
KLUBS
1. den Zusammenschluss aller Freunde von
Airedale Terriern zu deren Förderung, Ausbildung und Betreuung, um die
Anlagen und Eigenschaften der Rasse zu erhalten und das Wissen um den
Airedale zu verbreitern 2. die Förderung des gesundheitlichen
Wohlbefindens unter dem Aspekt der Betätigung mit oder ohne Hund und die aus
der Mensch-Tier-Beziehung erwachsenden Anliegen zu vertreten 3. Wahrung der kynologischen
Interessen gegenüber Öffentlichkeit und Behörden 4. Kynologische
Förderung durch: 4.1. Beratung der
Mitglieder betreffend Haltung, Pflege, Zucht und Ausbildung 4.2. die Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit und Leistungsfähigkeit sowie der Ausbildung
von Hunden unter besonderer Förderung der Ausbildung von Sport-, Begleit-,
Rettungs- sowie Arbeitshunden 4.3. Abhaltung und Unterstützung von Hundeausstellungen
und Klubschauen 4.4. einheitliches Zusammenwirken aller aktiv an
der Zucht und Ausbildung interessierten und arbeitenden Personen 4.5 der Erhaltung sowie die Verbreitung der
Rasse 4.6. die Beratung in kynologischen
Anliegen § 3 TÄTIGKEITEN
ZUR ERREICHUNG DIESES ZWECKS Der
Vereinszweck soll insbesondere durch nachstehende Tätigkeiten erreicht
werden: 1. Veranstaltung
von Mitgliederversammlungen und Abhaltung fachlicher Vorträge 2. Herausgabe eines Kluborgans, Mitteilungen und Beiträge in der Zeitschrift UH, anderen Fachzeitschriften sowie Informationen in Massenmedien 3. Empfehlung von
geeigneten Mitgliedern an den ÖKV, die für die Ausbildung zu Formwert- und
Leistungsrichtern geeignet erscheinen 4. Wahrung der vom Mutterland aufgestellten Rassekennzeichen unter
Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben von FCI und ÖKV 5. Herausgabe von Richtlinien für die Zucht 6. Ausstellung
von Abstammungsnachweisen sowie die Veranlassung der Eintragung in das Österreichische Hundezuchtbuch (OHZB) 7. Evidenzhaltung
von Zucht-, Ausstellungs- und Leistungsergebnissen 8. Welpenvermittlung
von Züchtern an Interessenten 9. Erfahrungsaustausch mit gleichartigen kynologischen
Vereinen des Auslandes § 4 AUFBRINGUNG DER FINANZIELLEN MITTEL 1. Die
erforderlichen finanziellen Mittel werden insbesondere aufgebracht durch: 1.1. die
Mitgliedsbeiträge 1.2 allfällige sonst einzuhebende Gebühren
sowie Einnahmen durch Verkauf von Urkunden, Abzeichen, Prüfungsplaketten,
Prüfungszeugnissen sowie sonstigen Formularen 1.4. den Ertrag aus kynologischen
Veranstaltungen 1.5. Förderungsmittel, Schenkungen, Erbschaften,
Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen 1.6. Subventionen und sonstige Beihilfen öffentlicher
sowie privater Institutionen 1.7. Geld- und Sachspenden 1.8. Bausteinaktionen 1.9. Erteilung von Unterricht, Abhaltung von
Kursen und Vorträgen 1.10. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung 2. Das Vermögen darf nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet
werden. § 5 MITGLIEDSCHAFT
Zwischen dem Zeitpunkt der
Veröffentlichung des Ansuchens in der „UH“ und dem 01. des darauffolgenden
Monats kann ein begründeter, schriftlicher Einspruch gegen die Aufnahme bei
der Geschäftsstelle des ATS eingebracht werden (Datum des Poststempels bzw.
des Versands einer Email oder eines Fax). Bei einem begründeten Einspruch nach
der Veröffentlichung des Aufnahmeansuchens in der Zeitschrift "Unsere
Hunde" erfolgt eine endgültige Entscheidung über die Aufnahme in der
nächstfolgenden Vorstandssitzung. Sollte kein Einspruch erhoben werden,
so wird der Ansuchende darüber verständigt, dass seine Mitgliedschaft
akzeptiert wurde. Dieser hat daraufhin binnen 14 Tagen ab Verständigung durch
den ATS den Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Mitgliedschaft tritt mit dem
Tag in Kraft, an dem der Eingang des Mitgliedsbeitrages am Konto des ATS
verzeichnet werden kann. Ungeachtet des Zeitpunktes des
Inkrafttretens der Mitgliedschaft ist stets der gesamte Mitgliedsbeitrag für
das laufende Jahr zu entrichten. Sämtliche Vorzüge einer Mitgliedschaft
können erst nach Inkrafttreten der Mitgliedschaft genutzt werden (zB. niedrigere Startgebühren für Mitglieder bei Veranstaltungen,
Erwerb des Titels „Klubsieger“ bei Klubschauen, usw.).
1. Vollmitglieder
mit UH: beziehen die UH, die Verbandszeitschrift des ÖKV, über den ATS 2. Vollmitglieder
ohne UH: beziehen die UH, die Verbandszeitschrift des ÖKV, nicht über den ATS 3. Unterstützende
Mitglieder 4. Ehrenmitglieder:
sind besonders um den ATS verdiente Personen, die über Vorschlag des
Vorstandes von der GV zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. § 6 MITGLIEDSBEITRAG Der Mitgliedsbeitrag wird
jährlich durch die Generalversammlung getrennt für 1.) Vollmitglieder mit UH
und 2.) Vollmitglieder ohne UH sowie Unterstützende Mitglieder festgesetzt.
Für Vollmitglieder aus dem Ausland mit UH wird ein erhöhter Mitgliedsbeitrag zur Abdeckung der höheren
Portokosten festgesetzt. Ehrenmitglieder sind mitgliedsbeitragsbefreit. Der
Mitgliedsbeitrag ist bis 31. Jänner eines jeden Jahres fällig. Mitglieder,
die bis 28. Februar den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet haben, werden nach
einmaliger Zahlungserinnerung vom ATS und vom UH-Bezug
abgemeldet. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, deren Zahlung des
Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr zum Zeitpunkt der Generalversammlung
nachgewiesen werden kann. Art der Mitgliedschaft und deren
Mitgliedsbeitrag: 1. Vollmitglied mit UH voller
Mitgliedsbeitrag 2. Vollmitglied ohne UH 2/3
des vollen Mitgliedsbeitrages 3. Unterstützendes Mitglied freiwillige
Spende < 2/3 des vollen Mitgliedsbeitrages 4. Ehrenmitglied frei § 7 RECHTE
UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER 1. Rechte: Alle Mitglieder haben das Recht,
die Einrichtungen des Klubs in Anspruch zu nehmen und von bestehenden
Begünstigungen Gebrauch zu machen. 1.1. Vollmitglieder und Ehrenmitglieder besitzen das Stimmrecht in der Generalversammlung
sowie das aktive und passive Wahlrecht. 1.2. Unterstützende Mitglieder sind in der GV nicht stimmberechtigt und
besitzen kein aktives und passives Wahlrecht. 2. Pflichten: Sämtliche Mitglieder haben nach besten
Kräften und Können die Interessen des Klubs zu wahren und zu fördern und die
Pflicht, sich an die Bestimmungen, Satzungen und Beschlüsse seiner Organe
sowie die des ÖKV zu halten. Der Verkehr mit dem ÖKV und ausländischen kynologischen Körperschaften in Klub- und hundesportlichen
Angelegenheiten hat über die Geschäftsstelle des AIREDALE TERRIER SPEZIALKLUB
ÖSTERREICH zu erfolgen. Alle Mitglieder sind verpflichtet: 2.1. den
Mitgliedsbeitrag bis längstens 31. Januar des Jahres für das laufende Jahr zu
entrichten 2.2. bei Abgabe
von Hunden in den Original-Abstammungsnachweis den Besitzerwechsel
einzutragen und die Ahnentafel unentgeltlich zu übergeben 2.3. bei
Beschickung von Ausstellungen, Turnieren und Leistungsprüfungen die
Anordnungen der Richter und Funktionäre als verbindlich anzuerkennen sowie
allgemeine sportliche Fairness an den Tag zu legen 2.4. Züchter
und Rüdenbesitzer (deren Rüden zur Zucht verwendet werden) sind zusätzlich
verpflichtet, die Zucht- und Eintragungsbestimmungen des AIREDALE TERRIER
SPEZIALKLUB ÖSTERREICH und des ÖKV vollinhaltlich zu befolgen Jedes Mitglied akzeptiert ausdrücklich,
dass seine Daten lt. §22 Datenschutzgesetz 1978 (DSG) automationsunterstützt
dem ÖKV zur Verfügung gestellt werden. § 8 BEENDIGUNG
DER MITGLIEDSCHAFT
1. Den Tod 2. Den
freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt aus dem ATS ist dem Vorstand
schriftlich spätestens 2 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres eingeschrieben
per Post, per Fax oder per Email anzuzeigen 3. Die Streichung.
Zur Streichung eines Mitgliedes ist der Vorstand berechtigt, wenn
entsprechend §4 der Mitgliedsbeitrag nach einmaliger Zahlungserinnerung bis
28. Februar nicht entrichtet wurde. 4. Den
Ausschluss. Zum Ausschluss eines Mitgliedes ist der Vorstand berechtigt,
wenn: 4.1. im Zuge
eines Streitverfahrens das Schiedsgericht dies
beantragt und beschließt 4.2. das
Mitglied sich einem Schiedsgericht nicht unterwirft oder dessen Entscheidung
nicht anerkennt 4.3. unehrenhafte Handlungen, auch wenn solche nicht zu einer
gerichtlichen Handlung geführt haben, geeignet sind, das Ansehen des Vereines
zu schädigen. (Im Vorstand ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich) 4.4. ein
Verhalten gegeben ist, das gegen Grundsätze und gegen Interessen des ATS
gerichtet ist - so vor allem bei gröblicher Verletzung der Satzungen. (Im
Vorstand ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich) 4.5. eine
Schädigung von Klubinteressen vorliegt, so insbesondere unsportliches
Verhalten wie Missachtung der Zucht- und Eintragungsbestimmungen, Zuchtbetätigung
in gewinnbringender Absicht, gewerbsmäßiger Handel mit Hunden, unwahre
Angaben bei Meldung von Würfen zur Eintragung in das ÖHZB, grobe Verstöße
gegen die Ausstellungsordnung, grobe Verstöße gegen den Turnier- und
Leistungsprüfungsbetrieb sowie Missachtung von Zuchtanweisungen und
Zuchtverboten (Zuchtsperre). § 9 ORGANE
DES ATS
2. Der Vorstand 3. Die Rechnungsprüfer 4. Das Schiedsgericht § 10 DIE
GENERALVERSAMMLUNG
§ 11 WIRKUNGSKREIS
DER GENERALVERSAMMLUNG 1. Beschlussfassung
über die Berichte und Entlastung des Vorstandes sowie des Finanzreferenten 2. Entgegennahme
des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, des Finanzreferenten und Bericht
der Rechnungsprüfer 3. Wahl des
Vorstandes auf die Dauer von 3 Jahren. Hier herrscht Listenwahlrecht. Die
Nennung der Namen mit vorgesehener Funktion ist zwingend. Wahl der
Rechnungsprüfer sowie Bestätigung von kooptierten
Funktionären jährlich. Die Wahl des Vorstandes hat in der Regel nach dem vom Vorstand
vorgelegten Wahlvorschlag zu erfolgen. Ein von 10% der Voll- und
Ehrenmitgliedern schriftlich gestellter Wahlvorschlag, der alle zu wählende
Funktionen beinhalten muss, ist dann zu verlesen und zu behandeln, wenn der
Wahlvorschlag des Vorstandes keine Mehrheit erhält. Findet auch dieser
Wahlvorschlag keine Mehrheit, so hat die GV ein Wahlkomitee zu wählen, dessen
Wahlvorschlag auf der nämlichen GV oder auf einer vertagten GV zur Abstimmung
zu bringen ist. 4. Beschlussfassung
über alle vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegten Anträge 5. Beschlussfassung
über freie Anträge von Mitgliedern, die nur dann Behandlung finden, wenn sie
wenigstens sechs Wochen vor der GV einlangend in schriftlicher Form per
Brief, Fax oder E-Mail eingereicht werden. 6. Festsetzung
der Mitgliedsbeiträge 7. Wahl
zweier Vertreter aus dem Kreis des Vorstandes in den ÖKV 8. Ernennung
von Ehrenmitgliedern 9. Änderung
der Satzungen 10. Entscheidung über Berufungen 11. Auflösung
des Airedale Terrier Spezialklub Österreich
Für Satzungsänderungen oder Auflösung
des AIREDALE TERRIER SPEZIALKLUB ÖSTERREICH ist eine 2/3 Mehrheit
erforderlich. Für alle anderen Beschlüsse gilt die einfache Mehrheit (auch
Wahlentscheidungen und Berufungsentscheidungen). Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Präsidenten. Wahlen finden grundsätzlich offen
statt. Auf Verlangen von 1/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder ist
geheim auf Stimmzettel abzustimmen. Den Vorsitz in der Generalversammlung
führt der Präsident des ATS, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter und
wenn auch dieser verhindert sein sollte, ein anderes anwesendes
Vorstandsmitglied. Für die Durchführung der Wahlen ist von
der Generalversammlung ein Wahlleiter und, wenn erforderlich, 1 bis 2
Wahlhelfer zu berufen. Wahlleiter und Wahlhelfer sind nicht stimmberechtigt. Über jede Generalversammlung ist ein
Protokoll zu führen, das die Zahl der Anwesenden, die Art der Abstimmung, das
Stimmenverhältnis zu jedem zur Abstimmung gelangenden Punkte der Tagesordnung
und den Inhalt der gefassten Beschlüsse zu enthalten hat. Die Genehmigung des Protokolls hat auf der
nächsten Generalversammlung zu erfolgen. § 12 WIRKUNGSKREIS DES VORSTANDES Die Führung des ATS obliegt dem
Vorstand in gemeinsamer Verantwortung. Dem Vorstand steht das
Disziplinarrecht in allen Klubangelegenheiten und
die Satzungen betreffenden Agenden zu. Die Disziplinierung erfolgt durch den
Ausspruch der Missbilligung, der
Verwarnung und des Ausschlusses. Der Vorstand ist berechtigt, eine
Geschäftsordnung sowohl für Versammlungen und Sitzungen, Aufgaben der
Geschäftsstelle als auch einzelner Funktionäre zu beschließen.
Der Vorstand besteht aus:
Vertretungsweise können dem Vorstand
von der Generalversammlung gewählte oder kooptierte
Stellvertreter für die Funktionen 3 – 7 angehören.
Es zählt zu den Rechten und Pflichten
des Vorstandes, Anpassungen und Änderungen der Zucht- und Eintragungsbestimmungen
des ATS vorzunehmen um die Gesundheit, das Wesen und die Anatomie des
Airedale Terrier zu erhalten bzw. zu verbessern. Diese Änderungen werden vom
Vorstand erarbeitet, in einer Vorstandssitzung mit einfacher Mehrheit
beschlossen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit keiner Abstimmung in der
Generalversammlung.
Die Obliegenheiten des
Vorstandes: 1. Der
Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter, vertritt den Klub nach
außen, insbesondere gegenüber Behörden und kynologischen
Körperschaften, führt und überwacht die laufenden Geschäfte, beruft und
leitet Versammlungen und Sitzungen und unterfertigt die laufenden Geschäfte
allein. Schriftstücke mit Behörden und wichtige Schriftstücke mit dem ÖKV
sind vom Generalsekretär gegenzuzeichnen. In Geldangelegenheiten zeichnet der
Finanzreferent gemeinsam mit dem Präsidenten oder mit dem Generalsekretär. 1a. Der
Ehrenpräsident hat Sitz im Vorstand mit beratender Stimme und kann zur
Vorstandssitzung eingeladen werden. 2. Der
Vizepräsident hat den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte zu
unterstützen und diesen bei Verhinderung zu vertreten. Zur Entlastung des
Präsidenten können dem Vizepräsidenten bestimmte Aufgaben übertragen werden. 3. Der
Generalsekretär hat den Präsidenten in der Ausführung der Beschlüsse, die in
den Sitzungen und der Generalversammlung gefasst werden, zu unterstützen. Er
führt Vorstands- und Generalversammlungsprotokolle, die Mitgliederliste,
leitet nach Weisung des Präsidenten die Geschäftsstelle, besorgt den
laufenden Schriftverkehr, veranlasst Veröffentlichungen im Kluborgan, der UH
und sonstigen Druckwerken und in Abstimmung mit dem Hauptzuchtwart die
Vermittlung von Airedale Terriern mit Abstammungsnachweis. Dem
Generalsekretär obliegt es ebenfalls, alle Maßnahmen, Veranstaltungen und
Ereignisse zu organisieren und zu überwachen, die geeignet sind, das Image
des ATS nach außen hin zu verbessern als auch nach innen
Zusammengehörigkeitgefühl und Vereinskultur zu steigern. Ausbildungsseminare
und Vorträge sind mit den jeweiligen Referenten abzustimmen. 4. Der
Finanzreferent hat für die ordentliche Gebarung der Klubkassa und des Klubvermögens
zu sorgen. Ihm obliegt die Einbringung der Mitgliedsbeiträge. Der
Finanzreferent erstellt den Kassa -Abschluss und den Bericht an die
Generalversammlung. Der Vorstand ist laufend über die Gebarung zu informieren
und für Vorhaben sind entsprechende Voranschläge einzuholen. Zahlungen dürfen
nur für Verbindlichkeiten geleistet werden, die zumindest vom
Finanzreferenten und Präsidenten, bei höheren Beträgen vom gesamten Vorstand,
beschlossen wurden. Gemeinsam mit dem Präsidenten, bei dessen Verhinderung
dem Vertreter bzw. Generalsekretär, obliegt ihm die Zeichnung in für den Klub
verbindlichen Geldangelegenheiten. Die Verwendung von e-Banking ist dem
Finanzreferenten gestattet. 5. Den
Rechnungsprüfern ist in angemessener Frist vor der GV Auskunft und Einsicht
zu gewähren. 6. Der
Hauptzuchtwart ist für alle Entscheidungen in Zuchtangelegenheiten
zuständig und verantwortlich. Er wird auch unterstützt von den bestellten
Landeszuchtwarten, Beratern oder Züchtern, überwacht
die Einhaltung der Zucht- und Eintragungsbestimmungen des ATS und ÖKV. Er hat
auch die laufenden Aufzeichnungen über alle Würfe und
Zuchtzulassungsprüfungen zu tätigen. 7. Der
Ausstellungsreferent hat alle Aufzeichnungen über Ausstellungen und deren
Bewertungen in Evidenz zu halten sowie die Jahreschampions zu ermitteln. 8. Der
Ausbildungsreferent hat im Einverständnis mit dem Vorstand oder nach dessen
Weisungen alle die Schulung und Ausbildung von Hunden betreffenden
Angelegenheiten zu besorgen, die Klubmitglieder zu unterweisen und zu
beraten. Er führt das Verzeichnis über abgelegte Leistungsprüfungen und
stellt an den Vorstand die Anträge auf Verleihung der Hundeführabzeichen. Die
Welpenvermittlung hat gemeinsam vom Generalsekretär und dem Hauptzuchtwart im
bestmöglichen Ausmaß wahrgenommen zu werden. § 13 RECHNUNGSPRÜFER
§ 14 SCHIEDSGERICHT
Mit Stimmenmehrheit ist von den 3
Schiedsrichtern ein Obmann zu wählen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
Nach erfolgter Wahl des Obmannes ist binnen acht Tagen die Zusammensetzung
des Schiedsgerichtes dem Vorstand anzuzeigen. Unterlässt eine Partei
innerhalb der festgesetzten Frist die Nominierung des Schiedsrichters, so
ernennt der Vorstand diesen Schiedsrichter. Bei Ablehnung des nominierten
Schiedsrichters durch die Partei verliert diese Partei den Anspruch auf
Vertretung bzw. auf ein Schiedsgericht. Es wird in einem solchen Fall durch
den Vorstand entschieden. Das
Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen sind
nicht zulässig.
Mitglieder, die sich in Streitfragen
aus dem Klubverhältnis dem Schiedsgericht nicht unterwerfen oder die
Entscheidung nicht anerkennen, können vom Vorstand aus dem Klub
ausgeschlossen werden. § 15 SATZUNGSÄNDERUNGEN Über Satzungsänderungen entscheidet die
Generalversammlung. Entsprechende Anträge sind vom Vorstand oder einer
Mehrheit von mindestens 10% aller Voll- und Ehrenmitglieder des ATS auf die
Tagesordnung der Generalversammlung zu
setzen. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses auf der Generalversammlung ist
eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. § 16 AUFLÖSUNG DES KLUBS Die freiwillige Auflösung des ATS kann
in einer zu diesem Zweck einberufenen aoGV und nur
mit 2/3 Mehrheit der Stimmen beschlossen werden. Die Generalversammlung beschließt nach
erfolgtem Auflösungsbeschluss über das vorhandene Gesamtvermögen oder bei Wegfall
des bisher begünstigen Vereinszweckes des ATS, welches einer gemeinnützigen,
karitativen Anstalt, Institution oder Vereinigung zu übertragen ist (zB. Kinderdorf, Rotes Kreuz, Tierschutzverein oder einer kynologischen gemeinnützigen Vereinigung, usw.) Die Ausführung dieses Beschlusses
obliegt dem letzten Präsidenten des ATS als Liquidator. § 17 SCHLUSS-
UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Die gegenständlichen Satzungen wurden
in der Vorstandssitzung vom 31.10.2008 erarbeitet und in der ordentlichen
Generalversammlung vom 06. Februar 2009 genehmigt und beschlossen. Sie treten
nach Annahme durch die Vereinsbehörde mit sofortiger Wirkung in Kraft. Wien, 06. Februar 2009
Die ZEB
ZUCHT- UND EINTRAGUNGSBESTIMMUNGEN 1. ALLGEMEINES 1.1. Seit
dem 14. Juni 1969 gelten für die Zucht des Airedale Terrier in Österreich nur
die jeweils gültige Zucht- und Eintragungsordnung des ÖKV sowie die
nachfolgend weitergehenden Bestimmungen des AIREDALE TERRIER SPEZIALKLUB
ÖSTERREICH. 1.2. Für
Züchter und Besitzer von Airedale Terriern in Österreich gelten diese
Bestimmungen auch dann, wenn sie nicht dem AIREDALE TERRIER SPEZIALKLUB
ÖSTERREICH angehören, sich jedoch um Eintragung ihrer Hunde in das ÖHZB
(Österreichische Hundezuchtbuch) bewerben. 1.3. Die
Einhaltung und Erfüllung sämtlicher Punkte dieser Zucht- und
Eintragungsbestimmungen liegt einzig und allein im Verantwortungsbereich des
Züchters. 2. ZUCHTBESTIMMUNGEN
2.2. ZÜCHTER
/ AUFZÜCHTER Der Züchter ist nach
schriftlicher Genehmigung durch den Vorstand des ATS berechtigt, einen
bestimmten Wurf teilweise oder vollständig durch einen Stellvertreter
aufziehen und betreuen zu lassen. Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn der
Aufzüchter in Österreich seinen ordentlichen
Wohnsitz hat. Eine beabsichtigte Aufzucht durch einen Stellvertreter ist dem
Zuchtwart rechtzeitig bekannt zu geben. Der Aufzüchter
ist im Wurfabnahme-Formular namentlich zu benennen.
Sämtliche Zuchtvoraussetzungen
sind auch für Züchter von Airedale Terriern, welche nicht Mitglied des ATS
sind, verpflichtend und ausnahmslos einzuhalten.
2.3.1. DNA-IDENTITÄTSNACHWEIS
Bei der Wurfabnahme wird jeweils
ein Welpe pro Wurf auf seine Abstammung mittels DNA untersucht. Diese Kosten
trägt für Klubmitglieder der Jede DNA-Untersuchung hat mittels
Abnahme einer Blutprobe durch einen Tierarzt zu erfolgen. Diese ist
ausschließlich mit einem vom Klub erhältlichen
Formular an das vom Klub betraute Labor zu senden. Ein Mundhöhlenabstrich ist
für die DNA-Gewinnung nicht ausreichend. 2.3.2. HD-BEFUND
Gezüchtet werden darf mit HD-A
(normal/frei) und HD-B (fast normal/Übergangsform). Wenn ein Zuchttier für
einen Deckakt HD-B aufweist, muss das zweite Zuchttier HD-A aufweisen. Mit
HD-C, D und E (leicht, mittel, schwer) darf nicht gezüchtet werden. Vorgangsweise bei der Erstellung und Einreichung von
anerkannten HD-Röntgenaufnahmen: Für die Durchführung einer
röntgenologischen Untersuchung auf Hüftgelenksdysplasie können die
Hundebesitzer einen in Österreich ansässigen Tierarzt Ihrer Wahl betrauen.
Bei Bedarf liegt beim Zuchtwart des ATS sowie auf der Homepage des Klubs eine
Liste von Tierärzten auf, welche besonders für diese Untersuchung
prädestiniert sind. Für die Röntgenaufnahmen wurde
ein internationaler Standard erstellt, dessen Einhaltung für eine Anerkennung
durch den Klub zwingend erforderlich und vorgeschrieben ist. Dies ist
notwendig, um einerseits eine sichere Diagnose zu ermöglichen, andererseits
aber auch um sicherzustellen, dass eine Zuordnung des Röntgenbildes zu einem
bestimmten Tier unverwechselbar gemacht wird. Aus diesem Grunde sind für einen
gültigen und anerkannten Befund folgende Punkte ausnahmslos zu beachten und
zu befolgen: a) Anforderung
eines Röntgenbegleitscheins beim ATS b) Anfertigung
eines HD-Röntgenbildes bei einem in Österreich ansässigen Tierarzt auf Kosten
des Hundebesitzers c) Übermittlung
des Röntgenbildes (ohne Befund) samt unterschriebenem Röntgenbegleitschein an
den vom Klub beauftragten Befundersteller Kriterien für ein korrektes HD-Röntgen: - Am Tag der Aufnahme muss der Hund das
Mindestalter mit Vollendung des 15. Lebensmonates erreicht haben - Eine Sedierung ist zwingend
vorgeschrieben - Das Röntgenbild muss eine technisch
einwandfreie Qualität aufweisen Korrekte Lagerung: - gestreckte Lage - Becken symmetrisch dargestellt - beide Kniescheiben müssen sichtbar sein
- Seitenmarkierung Folgende Angaben zur Feststellung der
Identität sind dokumentensicher einzublenden: - Rasse - Geschlecht - Wurftag - Name des Hundes (laut Ahnentafel) - Chipnummer - Besitzer des Hundes - Röntgentierarzt - Datum der Aufnahme Sollten eine schlechte Qualität des
Bildes, eine falsche Lagerung des Hundes oder das Fehlen von Angaben auf dem
Röntgenbild die einwandfreie Bewertung durch den Befundersteller unmöglich
machen, so muss auf Kosten des Hundebesitzers ein neues HD-Röntgen erstellt
werden. Digitale HD-Röntgenbilder (z.B.
auf CD) in abgespeicherter, fixierter und nicht veränderbarer Form werden vom
Klub akzeptiert. Mit Unterfertigung und
Übermittlung des Röntgenbegleitscheins des ATS samt Röntgenbild an den
Befundersteller erkennt der Hundebesitzer dessen Inhalt in gesamtem Umfang
an. Demnach geht das Eigentum des Röntgenbildes zur Archivierung in den
Besitz des ATS über. Ebenfalls verbleiben das Original des Befundes sowie des
Röntgenbegleitscheins beim Klub. Der Besitzer erhält eine Kopie der beiden
Schriftstücke vom ATS übermittelt. Dies gilt sowohl für Klubmitglieder als
auch für Hundebesitzer, die nicht Mitglied des Klubs sind. Die Kosten für die
Befunderstellung werden bei Mitgliedern nach Vorlage der Rechnung vom Klub
getragen. Nicht-Mitglieder müssen für diese Kosten selbst aufkommen. Im Streitfall besteht die
Möglichkeit, dasselbe Röntgenbild nach der Erstbefundung von einer vom
Vorstand des Klubs festgelegten Überbefundungsstelle bewerten zu lassen. Zu
diesem Zweck ist das Röntgenbild ohne Befund, jedoch mit Röntgenbegleitschein
an diese Überbefundungsstelle zu senden. Auch hier erhält und archiviert
wiederum der ATS das Röntgenbild und das Original des Befundes und des Röntgenbegleitscheins.
Der Hundebesitzer erhält eine Kopie der Auswertung. Die Kosten für die
Überbefundung trägt in jedem Fall der Hundebesitzer. 2.3.3. FORMWERT
Das Ausstellen des Hundes in der
Gebrauchshundeklasse setzt das Gebrauchshundezertifikat des ÖKV voraus. Um
dieses zu erlangen, muss eine der folgenden Prüfungen nach der jeweils
geltenden Prüfungsordnung (ÖPO bzw. IPO) abgelegt und bestanden werden: a) ÖPO 1 b) IPO 1 Der Nachweis über diese
erfolgreich abgelegte Prüfung ist dem Ausbildungsreferenten des ATS durch
Übermittlung der Kopie des Leistungsheftes zu erbringen. 2.3.4. LEISTUNG und WESEN
a) Zuchtzulassungsprüfung
(ZZP) des ATS b) oder
Körung des ATS. Das Ablegen der Körung ist jedoch nur unter Einhaltung der
Vorgaben des Punktes 4.6.2. der ZEO möglich. 2.3.4.1. ZUCHTZULASSUNGSPRÜFUNG
(ZZP) und KÖRUNG Zweck der Zuchtzulassungsprüfung
und Körung ist es, nur dem Standard entsprechende, gesunde, wesensfeste Hunde
zur Zucht zuzulassen. Das genaue Reglement einer ZZP
und Körung (siehe Anhang zu den ZEB des ATS) wird vom Vorstand unter
Berücksichtigung der jeweils geltenden Prüfungsordnung und in Anlehnung an
den ÖKV erstellt und schriftlich festgehalten, um einen fortwährend
einheitlichen Ablauf zu gewährleisten. Dieses Reglement kann jederzeit beim
ATS angefordert werden und liegt ebenfalls zur jederzeitigen Einsicht auf der
klubeigenen Homepage auf. 2.3.5 RÜDE aus
dem AUSLAND
2.3.6 ZUCHTAUSSCHLUSS Der Vorstand behält sich das
Recht vor, den ÖKV bei Auftreten von zuchtbedenklichen Merkmalen in der
Nachzucht über dies in Kenntnis zu setzen. Von der Zucht ausgeschlossen
werden Hündinnen, die bereits 2 Würfe mit Kaiserschnitt geboren haben. 3. ZUCHTVERWENDUNG
3.1. ZUCHTALTER 3.2. LÄUFIGKEITEN
3.3. ZUCHTPLANUNG
3.4. DECKMELDUNG
4. EINTRAGUNGSBESTIMMUNGEN
4.1. DECKBESCHEINIGUNG
4.2. WURFMELDUNG
Missbildungen, welcher Art auch
immer, sind ebenfalls verpflichtend und ausnahmslos zu melden und mittels
Fotos zu dokumentieren. Das ÖKV-Eintragungsformular
ist mit dem originalen Abstammungsnachweis der Hündin und der Zwingerkarte
dem Zuchtwart spätestens bei der Wurfabnahme auszuhändigen. Die Namensgebung der Welpen hat
so zu erfolgen, dass alle Welpen eines Wurfes mit demselben Anfangsbuchstaben
benannt werden. Der Rufname darf aus höchstens 3 Wörtern bestehen.
Zuchtstättenname und Rufname gemeinsam dürfen 35 Buchstaben nicht
überschreiten (§ 15 der ÖKV-Zucht- u. Eintragungsbestimmungen!). 4.3. WURFABNAHME
/ KONTROLLE DER ZUCHTSTÄTTE Der Zuchtwart besichtigt die
Welpen nach Möglichkeit und nimmt den Wurf im Alter von ca. acht Wochen ab.
Zu diesem Zeitpunkt müssen die Welpen ausreichend geimpft, entwurmt und mit einem
Mikrochip gekennzeichnet sein, welcher nur von einem Tierarzt implantiert
werden darf. Dem Zuchtwart bleibt es freigestellt, den Wurf nach eigenem
Ermessen bereits vor der Wurfabnahme auch unangemeldet zu besichtigen. Die Kosten für die Wurfabnahme werden
vom Vorstand festgesetzt und sind vom Züchter zu tragen. Der Zuchtwart verfasst bei jeder
Wurfabnahme ein Protokoll, in dem er etwaig erkennbare Mängel, Merkmale und
Verhaltensauffälligkeiten sowie Angaben über die Haltungsbedingungen
einträgt. Der Zustand der Mutterhündin sowie der Zuchtstätte ist dabei
ebenfalls vom Zuchtwart zu überprüfen. Eine Durchschrift erhält der Züchter. Der Zuchtwart ist befugt, den
Züchter gegebenenfalls auf bestehende Mängel betreffend Welpenaufzucht,
Zuchtstätte oder den Gesundheitszustand der Tiere hinzuweisen und von diesem
Besserung zu verlangen. Dies nötigenfalls auch unter Fristsetzung und mit
Nachkontrolle. Sind die Mängel nach Ansicht des Zuchtwarts so gravierend,
dass eine Weiterführung der Zucht nicht zu verantworten ist, so hat der
Vorstand des ATS das Recht, diese Umstände dem ÖKV zur Kenntnis zu bringen
und ein Zuchtverbot durch ein beim ÖKV angestrengtes Disziplinarverfahren zu
erwirken. 4.4. WURFEINTRAGUNG Der Wurf wird vom Zuchtwart auf
dem originalen Abstammungsnachweis der Hündin eingetragen. Jeder in
Österreich gezüchtete und im ÖHZB eingetragene Hund erhält einen
Abstammungsnachweis des ÖKV. Bei Abgabe des Welpen oder sofort nach Erhalt
des Abstammungsnachweises ist dieser vom Züchter zu unterfertigen und
unentgeltlich dem Welpenkäufer zu übergeben. Die Ausstellung und Beglaubigung
der Abstammungsnachweise für Welpen erfolgt durch den Klub und den ÖKV. Abstammungsnachweise, die nicht
den Stempel „Österreichisches Hundezuchtbuch“ sowie die eigenhändige Unterschrift
des Zuchtbuchführers tragen, sind ungültig und werden von der FCI nicht
anerkannt. Bei Verlust des
Abstammungsnachweises kann beim Zuchtwart des 4.5. NICHTERFÜLLUNG
von ZUCHTVORAUSSETZUNGEN 4.6.
ZUCHTPRÄDIKATE Zuchtprädikate sind zusätzliche
Auszeichnungen für besondere Leistungen. Diese werden vom ATS jedoch nur
vergeben, wenn alle erforderlichen Zuchtvoraussetzungen erfüllt wurden und
beide Elterntiere zur Zucht zugelassen sind. 4.6.1. LEISTUNGSZUCHT Für Welpen, deren Eltern zum
Zeitpunkt der Wurfmeldung mindestens 2 Leistungskennzeichen führen, können
Abstammungsnachweise mit dem Vermerk LEISTUNGSZUCHT beantragt werden. Die
Leistungskennzeichen müssen bei mindestens 2 unterschiedlichen, vom ÖKV
anerkannten Leistungsrichtern abgelegt werden. Als Leistungskennzeichen gelten
folgende erfolgreich abgelegten Prüfungen nach der jeweils geltenden
Prüfungsordnung (IPO): a) 2
x IPO 1 b) 1
x IPO 1 und 1 x IPO 2 4.6.2. KÖR-
UND LEISTUNGSZUCHT Für Welpen, deren Eltern zum
Zeitpunkt der Wurfmeldung mindestens 2 Leistungskennzeichen führen UND
angekört sind, können Abstammungsnachweise mit dem Vermerk KÖR- UND
LEISTUNGSZUCHT beantragt werden. Die Leistungskennzeichen müssen bei
mindestens 2 unterschiedlichen, vom ÖKV anerkannten Leistungsrichtern
abgelegt werden. Als Leistungskennzeichen gelten
folgende erfolgreich abgelegten Prüfungen nach der jeweils geltenden
Prüfungsordnung (IPO): a) 2
x IPO 1 b) 1
x IPO 1 und 1 x IPO 2 4.6.3. AUSLESEZUCHT Abstammungsnachweise für Welpen, deren
Eltern zum Zeitpunkt der Wurfmeldung 6 mal den Formwert „Vorzüglich“ auf
einer vom ÖKV in Österreich genehmigten und geschützten Ausstellung, auf
einer FCI-Veranstaltung im Ausland oder auf Klubzuchtschauen mit CACA-Vergabe in einer oder verschiedenen Klassen errungen
haben, können auf Antrag den Vermerk AUSLESEZUCHT erhalten. 4.6.4. CHAMPION-NACHZUCHT Für Welpen, deren Eltern zum
Zeitpunkt der Wurfmeldung einen Championtitel tragen, kann ein Antrag auf den
Vermerk CHAMPION-NACHZUCHT auf dem Abstammungsnachweis gestellt werden. 4.7. EINZELEINTRAGUNG 4.8. REGISTER
(ANHANG) des ÖHZB
4.9. GEBÜHREN 4.9.1. Wurfabnahme / Zuchtstättenkontrolle Für die Wurfabnahme steht dem
Klub eine Aufwandsentschädigung zu. Die Höhe der Gebühr wird in der
Generalversammlung festgelegt und bestätigt. Dabei gelten folgende Sätze: a) Züchter/Zuchtgemeinschaft ist Klubmitglied 1-fache Gebühr b) Züchter/Zuchtgemeinschaft ist nicht Klubmitglied 2-fache Gebühr 4.9.2. Eintragung ins ÖHZB Für die Führung des ÖHZB und
Ausstellung entsprechender Beurkundungen in Form von Abstammungsnachweisen
gebührt dem ÖKV und dem ATS eine Entschädigung, deren Höhe in der
Generalversammlung festgelegt und bestätigt wird. Alle nachfolgend
angeführten Sätze sind nur soweit gültig, soweit sie nicht das 5-fache der
vom ÖKV aktuell festgelegten Gebühren für Eintragungen überschreiten. In
diesem Fall ist diese Gebührenobergrenze heranzuziehen. Folgende Sätze gelten für Wurfeintragungen in das
A-Blatt: a) Züchter/Zuchtgemeinschaft ist
Klubmitglied 1-fache Gebühr b) Züchter/Zuchtgemeinschaft ist
nicht Klubmitglied 2-fache Gebühr Folgende Sätze gelten für Einzeleintragungen in das
A-Blatt: a) Hundebesitzer ist Klubmitglied 1-fache Gebühr b) Hundebesitzer ist nicht
Klubmitglied 2-fache
Gebühr Folgende Sätze gelten für Wurfeintragungen in das
B-Blatt: a) Züchter/Zuchtgemeinschaft ist
Klubmitglied 2-fache Gebühr b) Züchter/Zuchtgemeinschaft ist
nicht Klubmitglied 3-fache Gebühr 4.9.3. Zuchtzulassungsprüfung / Körung / Formwertbeurteilung: Für alle vom Airedale Terrier
Spezialklub veranstalteten Zuchtzulassungsprüfungen und Körungen steht dem
Klub eine Aufwandsentschädigung zu. Die Höhe dieser Gebühren wird in der
Generalversammlung festgelegt und bestätigt. Dabei gelten folgende Sätze: a) Hundebesitzer ist Klubmitglied 1-fache Gebühr b) Hundebesitzer ist nicht
Klubmitglied 2-fache
Gebühr Diese Sätze können ebenfalls bei
sonstigen Veranstaltungen des ATS zur Anwendung kommen. 4.9.4. Zuchtgemeinschaft: Eine Zuchtgemeinschaft gilt dann
als Klubmitglied, wenn die Person, welche die Hauptvertretung der
Zuchtgemeinschaft inne hat, Mitglied des ATS ist. Der Name dieser Person ist
auf den neuen Zwingerkarten fett gedruckt oder steht bei älteren
Zwingerkarten an erster Stelle. Ist diese Person nicht Mitglied des ATS, so
gilt die Zuchtgemeinschaft automatisch als Nichtmitglied. 5. INKRAFTTRETEN
und ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN. 5.1. Diese
gegenständlichen ZEB treten mit 01.01.2011 in Kraft und ersetzen damit alle
vorangegangenen Versionen. 5.2. Für
alle Airedale Terrier, die vor dem 31.12.2010 alle bis dahin geltenden und
erforderlichen Zuchtvoraussetzungen erfüllt haben, sowie Hunde, die bereits
vor dem 31.12.2010 zur Zucht eingesetzt wurden (Belegung vor dem 31.12.2010),
gelten noch die Zuchtvoraussetzungen (siehe Punkt 2.3 bis 2.3.6) nach den ZEB
vom 01.10.2009. Alle anderen Bestimmungen sind auch für die Zucht mit diesen
Hunden laut der aktuellen ZEB vom 01.01.2011 einzuhalten. (Vorstandsbeschluss vom 07.11.2010) „ZUCHTZULASSUNGSPRÜFUNG UND KÖRUNG“ ANHANG ZU DEN ZUCHT- UND
EINTRAGUNGSBESTIMMUNGEN
1. ZWECK
DER ZUCHTZULASSUNGSPRÜFUNG (ZZP) UND KÖRUNG Zweck der Zuchtzulassungsprüfung und
Körung ist es, nur dem Standard entsprechende, gesunde, wesensfeste Hunde zur
Zucht zuzulassen. Um die Qualität der Rasse in Hinblick auf die Anatomie und
ganz besonders in Hinblick auf die Gesundheit und das Wesen zu fördern müssen
vor allem an die Züchter und deren Zuchthunde erhöhte Ansprüche gestellt
werden. Nur so wird es möglich sein, die Vorzüge und gewünschten
Eigenschaften des Airedale Terriers zu erhalten bzw. zu fördern und Fehler zu
vermindern bzw. zu vermeiden. Die Zuchtbestimmungen werden daher zum Wohle
der Rasse Airedale Terrier festgelegt.
Sowohl die ZZP als auch die
Körung darf nur von ÖKV anerkannten Richtern abgenommen werden. Jede ZZP und
Körung, egal ob bestanden oder nicht bestanden, wird in die Ahnentafel
eingetragen. 2. DURCHFÜHRUNG
DER ZZP UND/ODER KÖRUNG Eine Zuchtzulassungsprüfung kann
sowohl in Verbindung mit einer Klubschau als auch allein stattfinden.
Zusammen mit einer Zuchtzulassungsprüfung kann auch eine Körung veranstaltet
werden. Ebenfalls hat der Klub die Möglichkeit, noch zusätzliche
Veranstaltungen abzuhalten (zB. Leistungsturniere,
Prüfungen). Ort, Tag, Umfang und Gebühren der Veranstaltung müssen dabei vom
ATS rechtzeitig in entsprechender Form an die Mitglieder des Klubs
kommuniziert werden. 3. ZUCHTZULASSUNGSPRÜFUNG
(ZZP) 3.1 VORAUSSETZUNGEN
FÜR DIE TEILNAHME 3.1.1. Zur
ZZP zugelassen sind nur Airedale Terrier a) die
in das ÖHZB eingetragen sind b) die
tätowiert und/oder mit einem Mikrochip versehen und daher eindeutig zu
identifizieren sind c) die
nicht krankheitsverdächtig oder krank sind d) die
das Mindestalter mit Vollendung des 15. Lebensmonats erreicht haben e) für
die ein vom ATS anerkannter HD-Befund vorgelegt werden kann (siehe Punkt
2.3.2 der ZEB des ATS) – dieser kann nach schriftlichem Einverständnis durch
den Vorstand nachträglich vorgelegt werden f) für
die mindestens 2 Formbewertungen mit „Sehr Gut“ (siehe Punkt 2.3.3. der ZEB
des ATS) vorliegen - diese können nach schriftlichem Einverständnis durch den
Vorstand nachträglich vorgelegt werden Fehlt eine der notwendigen
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Zuchtzulassungsprüfung (bzw. das
schriftliche Einverständnis des Vorstandes auf nachträgliche Vorlage), so ist
der Hund zur Teilnahme nicht berechtigt. 3.1.2. Vorzulegende
Unterlagen bei der ZZP a) Original
der Ahnentafel (muss am Tag der ZZP vorgelegt werden) b) mindestens
2 Formwertbeurteilungen (diese können nach schriftlichem Einverständnis durch
den Vorstand nachträglich vorgelegt werden) c) HD-Befund
(dieser kann nach schriftlichem Einverständnis durch den Vorstand
nachträglich vorgelegt werden) Bei Fehlen von Unterlagen (bzw.
des schriftlichen Einverständnisses des Vorstandes auf nachträgliche Vorlage)
ist der Hund zur Teilnahme an der ZZP nicht berechtigt. 3.1.3. Von
der ZZP ausgeschlossen werden Hunde a) die
Verhaltensstörungen aufweisen b) die
ein Rasse-untypisches Erscheinungsbild haben c) die
Missbildungen aufweisen d) die
eine fehlerhafte Haarqualität aufweisen (Wooly-Coats) e) die
eine Fehlfärbung aufweisen f) die
gefärbt wurden g) mit
hellen Augen h) mit
erheblichen Ohrenhaltungsfehlern i) mit
Gebissfehlstellungen bzw. fehlenden Zähnen (erlaubt ist das Fehlen von
maximal 2 Prämolaren) – das Fehlen von zuvor
vorhandenen Zähnen ist durch ein Röntgenbild oder ein tierärztliches Attest
zu belegen j) mit
fehlenden Hoden k) nicht
zulässigen Gesundheitsuntersuchungsbefunden l) die
im Eigentum oder Besitz des amtierenden Richters oder dessen
Familienangehörigen bzw. in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partners stehen 3.2. WIEDERHOLUNG EINER ZUCHTZULASSUNGSPRÜFUNG Ist ein Airedale Terrier zur
Teilnahme an einer ZZP nicht berechtigt, weil die Punkte 3.1.1. und 3.1.2.
nicht zur Gänze erfüllt wurden, so darf derselbe Hund ein weiteres Mal bei
einer späteren ZZP vorgeführt werden. Sollte ein Airedale Terrier die
Zuchtzulassungsprüfung nicht bestehen, so darf derselbe Hund ein zweites Mal
bei einer späteren ZZP vorgeführt werden. Wird dies unterlassen oder besteht
derselbe Hund auch zum zweiten Mal die ZZP nicht, so ist und bleibt der Hund
automatisch von der Zucht ausgeschlossen. 3.3. ABLAUF
DER ZUCHTZULASSUNGSPRÜFUNG 3.3.1. Leistungsrichter
/ Vorstand Die ZZP darf nur von einem ÖKV
anerkannten Leistungsrichter abgenommen werden. Ihm zur Seite stehen
mindestes 2 Mitglieder des Vorstandes, welche eine beratende und
unterstützende Funktion einnehmen. 3.3.2. Vermessung
/ Beschreibung des Hundes Jeder Hund wird ihm Rahmen einer
ZZP von einem vom ÖKV anerkannten Formwertrichter beschrieben. Bei dieser Formbeschreibung
im Rahmen der ZZP wird der Hund mit einem Körmaß vermessen und die Maße
werden schriftlich festgehalten. Es werden die Widerristhöhe, die Länge des
Hundes (von Brust bis zum Sitzbein), die Länge des Kopfes (vom
Hinterhauptbein bis zur Nasenspitze) und die Breite des Kopfes (an der
breitesten Stelle) gemessen. Diese Vermessung zählt zur
Unbefangenheitsprobe. 3.3.3. Verhalten
des Hundes / Unbefangenheitsprobe Sämtliche in der ZZP vorkommenden
Aufgabenbereiche dienen zur Wesensbewertung. Die teilnehmenden Hunde werden
daher vom zuständigen Leistungsrichter während der gesamten Veranstaltung
beobachtet. Vor der Zulassung zur ZZP ist die
Unbefangenheit der teilnehmenden Hunde zu testen, bei der auch die Identität
durch Kontrolle der Tätowiernummer und/oder Chip-Nummer und die Begrüßung des
Hundeführers durch den Leistungsrichter erfolgt. Hunde, die nicht
identifizierbar sind, werden von der ZZP ausgeschlossen. Hunde, die bereits die
Unbefangenheitsprobe nicht bestehen, sind vom weiteren Prüfungsverlauf
auszuschließen. Zeigt ein Hund, auch wenn er die erste Unbefangenheitsprobe
bestanden hat, im Laufe der Prüfung Wesensmängel, kann der Leistungsrichter
den Hund von der ZZP ausschließen. 3.3.4. Gehorsam
und Führigkeit 3.3.4.1. Allgemeines Jede Einzelübung beginnt und
endet mit der Grundstellung. Das Mitführen von Motivationsgegenständen oder
Spielgegenständen, sowie das offensichtliche Mitführen von Futter ist nicht gestattet. Kann ein Hundeführer aufgrund
körperlicher Behinderung einen Übungsteil nicht korrekt ausführen, so hat er
dies vor Beginn der ZZP dem Leistungsrichter mitzuteilen. Lässt eine
Behinderung des Hundeführers das Führen des Hundes an der linken Seite des
Hundeführers nicht zu, so darf der Hund analog an der rechten Seite geführt
werden. Ist der Hundeführer auf einen Rollstuhl angewiesen, kann der Hund
auch neben einem Rollstuhl geführt werden. Der Leistungsrichter gibt die
Anweisung zu Beginn einer Übung. Alles weitere, wie Wendungen, Halt, Wechseln
der Gangart usw. wird ohne Anweisung des Leistungsrichters ausgeführt. Es ist
jedoch dem Hundeführer gestattet, diese Anweisungen zu erfragen. Das Loben des Hundes ist nach
jeder beendeten Übung in der Grundstellung erlaubt. 3.3.4.2. Gruppe und Leinenführigkeit (15 Punkte) Auf Anweisung des
Leistungsrichters geht der Hundeführer mit seinem angeleinten Hund auf das
Hörzeichen „Fuß“ durch eine Gruppe von mindestens vier Personen. Dabei muss
jeweils mindestens einmal links und einmal rechtes (z.B. in Form einer 8) um
Personen gegangen werden. Der Hundeführer hat einmal in der Gruppe, und zwar
zwischen den Personen, zu halten. Dem Leistungsrichter ist es freigestellt,
eine Wiederholung zu verlangen. Das Loben des Hundes ist nach dem Verlassen
der Gruppe nur in der abschließenden Grundstellung erlaubt. Von der Grundstellung aus hat der
angeleinte Hund seinem Hundeführer auf das Hörzeichen „Fuß“ freudig zu
folgen. Der Hundeführer hat mit seinem Hund ca. 50 Schritte geradeaus zu gehen,
ohne zu halten eine Kehrtwendung zu machen und danach anzuhalten. Die Durchführung der Kehrtwendung
ist in der Leinenführigkeit und Freifolge auf zwei Arten gestattet, muss aber
jeweils als Linkskehrtwendung gezeigt werden. Hierbei kann der Hund hinten um
den Hundeführer herumgehen, oder die Kehrtwendung mit dem Hundeführer als
Links-Wendung (Hund bleibt an der linken Seite des Hundeführers) zeigen. Der Hund sollte in der
Leinenführigkeit und Freifolge stets mit dem Schulterblatt in Kniehöhe an der
linken Seite des HF zu bleiben. Er sollte nicht vor, nach oder seitlich
laufen. Nur beim Angehen und bei den Richtungsänderungen ist dem Hundeführer
ein Hörzeichen gestattet. Bleibt der Hundeführer stehen,
hat der Hund sich schnell ohne Einwirkung des Hundeführers zu setzen. Die Führerleine ist während des
Führens in der linken Hand zu halten und muss locker durchhängen. Das
Halsband darf nicht auf Zug gestellt sein und muss locker am Hals anliegen. 3.3.4.3. Freifolge (15 Punkte) Von der Grundstellung aus hat der
Hund seinem Hundeführer auf das Hörzeichen „Fuß“ frei und freudig zu folgen.
Der Hundeführer hat mit seinem Hund ca. 50 Schritte geradeaus zu gehen, dann
mindestens eine Rechts-, Links- und Kehrtwendung auszuführen und danach die
Grundstellung einzunehmen. Bleibt der Hundeführer stehen,
hat der Hund sich schnell ohne Einwirkung des Hundeführers zu setzen. 3.3.4.4. Sitzübung (10 Punkte) Von der Grundstellung aus geht
der Hundeführer mit seinem frei folgenden Hund geradeaus. Nach 10 bis 15
Schritten hat sich der Hund auf ein Hörzeichen (empfohlenes HZ „Sitz“)
schnell zu setzen. Der Hundeführer entfernt sich vom Hund 20 Schritte, bleibt
stehen und geht auf Anweisung des Leistungsrichters zu seinem Hund zurück und
nimmt an dessen rechter Seite Grundstellung ein. Wenn der Hund anstatt zu sitzen,
sich legt oder stehen bleibt, wird hierfür die halbe Punkteanzahl abgezogen. 3.3.4.5. Ablegen in Verbindung mit Herankommen (10 Punkte) Von der Grundstellung aus geht
der Hundeführer mit seinem frei folgenden Hund geradeaus. Nach 10 bis 15
Schritten hat sich der Hund auf das
Hörzeichen für Hinlegen (empfohlenes HZ „Platz“) schnell hinzulegen. Der
Hundeführer entfernt sich in gerader Richtung 20 Schritte vom Hund, bleibt
stehen und dreht sich zu seinem Hund um. Auf Anweisung des Richters wird der
Hund vom Hundeführer gerufen. Der Hund darf entweder vor dem Hundeführer
sitzen und wird anschließend mittels Hörzeichen in die Grundstellung genommen
oder darf gleich in die abschließende Grundstellung gehen. Beide Varianten
sind erlaubt. Bleibt der Hund stehen oder setzt
sich, kommt jedoch einwandfrei heran, so wird hierfür die halbe Punkteanzahl
abgezogen Ein Hund, der im Teil „Gehorsam und Führigkeit“ nicht
mindestens 70 % der Punkte erreicht, scheidet von der weiteren Prüfung aus. 3.3.5. Wesensüberprüfung 3.3.5.1. Allgemeines Die nachfolgenden Übungen finden
in einem geeigneten Umfeld statt und erfordern unter Umständen einen erheblichen Zeitaufwand.
Die Leistungsanforderungen dürfen nicht durch oberflächliche Abnahme vieler
Hunde beeinträchtigt werden. Punkte werden für die einzelnen
Übungen des Teiles „Wesensüberprüfung“ nicht vergeben. Für das Bestehen
dieser Abteilung ist der gesamte Eindruck über den sich im
Verkehr/Öffentlichkeit bewegenden Hund maßgeblich. Der Hund kann, muss jedoch
während der nachfolgenden Übungen nicht korrekt bei „Fuß“ geführt werden. Er
hat sich jedoch immer an der linken Seite des Hundeführers an lose
durchhängender Leine zu bewegen und ihm stets willig zu folgen. Die nachfolgend beschriebenen
Übungen können durch den Leistungsrichter individuell auf die örtlichen
Gegebenheiten angepasst werden. Der Leistungsrichter ist berechtigt bei
Zweifeln in der Beurteilung der Hunde Übungen zu wiederholen bzw. zu
variieren. 3.3.5.2. Begegnung mit Personengruppe Auf Anweisung des
Leistungsrichters begeht der Hundeführer mit seinem angeleinten Hund einen
angewiesenen Abschnitt. Der Leistungsrichter folgt dem Team in angemessener Entfernung. Auf seinem Weg wird der
Hundeführer von einem vorbeilaufenden Passanten (Auftragsperson) geschnitten.
Der Hund hat sich neutral und unbeeindruckt zu zeigen. Hundeführer und Hund gehen weiter
durch eine aufgelockerte Personengruppe von mindestens 6 Personen, in der
eine Person den Hundeführer anspricht und mit Handschlag begrüßt. Der Hund
hat auf Anweisung durch den Hundeführer neben ihm zu sitzen oder zu liegen
und hat sich während der kurzen Unterhaltung ruhig zu verhalten. 3.3.5.3. Optische / akustische
Reize Hundeführer und Hund begegnen
einer Person, welche in einer Distanz von ca. 3 m zum Team einen Regenschirm
nach oben aufspannt. Danach geht das Team an einer Person im Abstand von ca.
3 m vorbei, wobei diese Person eine Dose mit Steinen schüttelt. 3.3.5.4. Temperament Das Temperament des Hundes muss
während der gesamten ZZP beobachtet werden. Zusätzlich erhält der Hundeführer
den Auftrag, mit seinem Hund und einem eigenen Spielzeug (Ball, Beißwurst, usw.)
zu spielen sowie den spielenden Hund einem anwesenden Vorstandsmitglied zum
Weiterspielen zu übergeben. 3.3.5.5. Begegnung mit Radfahrern Der angeleinte Hund geht mit seinem Hundeführer einen Weg entlang
und wird zunächst von hinten von einem Radfahrer überholt, der dabei
Klingelzeichen gibt. In großem Abstand wendet der Radfahrer und kommt
Hundeführer und Hund entgegen. Dabei werden nochmals Klingelzeichen gegeben. Das Vorbeifahren hat so zu
erfolgen, dass sich der Hund zwischen Hundeführer und vorbeifahrendem
Radfahrer befindet. Der angeleinte Hund hat sich den
Radfahrern gegenüber neutral und unbefangen zu zeigen. 3.3.5.6. Begegnung mit Autos Der Hundeführer geht mit seinem
angeleinten Hund an mehreren Autos vorbei. Dabei wird eines der Fahrzeuge
gestartet. Bei einem anderen Auto wird eine Tür zugeschlagen. Währen der
Hundeführer und Hund weitergehen, hält ein Auto neben ihnen. Die
Fensterscheibe wird herunter gedreht und der Hundeführer um eine Auskunft
gebeten. Dabei hat der Hund auf Anweisung des Hundeführers zu sitzen oder zu
liegen. Der Hund hat sich ruhig und unbeeindruckt gegenüber Autos und allen
Verkehrsgeräuschen zu zeigen. 3.3.5.7. Begegnung mit Joggern oder Inlinescatern Der Hundeführer geht mit seinem
angeleinten Hund einen ruhigen Weg entlang. Mindestens zwei Jogger überholen
ihn, ohne das Tempo zu verringern. Haben sich die Jogger entfernt wenden
diese in größerer Entfernung und kommen erneut dem Hund und Hundeführer
entgegen und laufen an ihnen vorbei, ohne die Geschwindigkeit zu verändern. Der Hund muss nicht korrekt bei
Fuß gehen, darf die überholenden bzw. entgegenkommenden Personen jedoch nicht
belästigen. Es ist statthaft, dass der Hundeführer seinen Hund während der
Begegnung in Sitz- oder Platzposition bringt. Statt der Jogger können auch ein
oder zwei Inlinescater Hund und Hundeführer
überholen und ihnen entgegen kommen. 3.3.5.8. Begegnung mit anderen Hunden Beim Überholen und Entgegenkommen
eines anderen Hundes und Hundeführers hat sich der Hund neutral zu verhalten.
Der Hundeführer kann das Hörzeichen für Fußgehen wiederholen oder den Hund
bei der Begegnung in die Sitz- oder Platzposition bringen. 3.3.5.9. Verhalten
des kurzfristig angeleint allein gelassenen Hundes, Verhalten gegenüber Tieren
und Schussgleichgültigkeit Auf Anweisung des
Leistungsrichters befestigt der Hundeführer seinen Hund mit der Führerleine
an einem dafür vorgesehenem Ort. Der Hundeführer begibt sich außer Sicht. Der Hund darf stehen, sitzen oder
liegen. Während der Abwesenheit des
Hundeführers geht ein Passant (Auftragsperson) mit einem angeleinten Hund in
der seitlichen Entfernung von etwa fünf Schritten am Prüfungshund vorbei. Eine Person geht in einer Distanz
von ca. 5 m mit einem laufenden Rasenmäher oder etwas ähnlichem am Hund
vorbei. Es folgen 2 Schüsse in einen
Zeitabstand von 5 sec. aus Kal. 6 mm und einer Entfernung von ca. 30
Schritten. Der alleingelassene Hund hat sich
während der Abwesenheit des Führers ruhig und schussgleichgültig zu verhalten. Den vorbeigeführten
Hund (keine Raufer verwenden) hat er ohne Angriffshandlung (starkes Zerren an
der Leine, andauerndes Bellen) passieren zu lassen. Auf Richteranweisung wird der
Hund wieder abgeholt. 3.3.5.10. Schutztrieb Der Hundeführer begibt sich mit
seinem angeleinten Hund auf einen angewiesenen Ausgangspunkt. Der Helfer begibt sich in
Anwesenheit des Hundes in ein Versteck. Auf Anweisung des Richters geht
der Hundeführer mit seinem angeleinten Hund in einer angewiesenen Richtung
auf das Versteck zu. Auf Anweisung des Leistungsrichters läuft der Helfer in
normalem Laufschritt, mit erhobenem Softstock und ohne Vertreibungslaute aus
dem Versteck. Er läuft in einem Abstand von ca. 1 m einmal an Hundeführer und
Hund vorbei. Der Hund sollte den Angriff entschlossen abwehren. Der
Hundeführer darf dabei die Leine nach eigenem Ermessen loslassen. Hunde, die den Angriff
entschlossen abwehren, dem Helfer entgegen gehen, sich neutral und neugierig
verhalten oder bellen haben die Übung bestanden. Hunde, die sich erschrecken
und sich aber sofort wieder stabilisieren, können nach Richterermessen
bestehen oder die Übung wiederholen. Hunde, die sich ängstlich zeigen,
zurückweichen oder davonlaufen können die Übung nicht bestehen. 3.3.5.11. Anmerkung Es bleibt dem amtierenden
Leistungsrichter überlassen, ob er die einzelnen Übungen mit jedem Hund an
den jeweils vorgesehenen Orten durchführt oder ob er alle Prüflinge nur
einige Übungen absolvieren lässt und dann den nächsten Prüfungsort aufsucht
und dort ebenso verfährt. Ebenso können einzelne Übungen aus dem Bereich
„Wesensüberprüfung“ geringfügig abgeändert werden, falls die örtlichen
Gegebenheiten dies erfordern. 3.3.6. Bewertung Hunde, die im Teil „Gehorsam und
Führigkeit“ (siehe Punkt 3.3.4. ff) nicht die erforderlichen 70 % der Punkte
erreichen, werden nicht zur „Wesensüberprüfung“ (siehe Punkt 3.3.5. ff)
zugelassen. Am Ende der ZZP werden keine
Ergebnisse nach Punkten, sondern nur ein Werturteil „Bestanden“ oder „Nicht
bestanden“ vom Richter bekannt gegeben. Die Prüfung ist bestanden, wenn im
Teil „Gehorsam und Führigkeit“ (Punkt 3.3.4. ff) 70 % der zu erreichenden
Punkte und im Teil „Wesensüberprüfung“ (Punkt 3.3.5. ff) die Übungen vom LR
als ausreichend erachtet wurden. 4. KÖRUNG 4.1. VORAUSSETZUNGEN 4.1.1. Voraussetzungen
für die Teilnahme Zur Teilnahme an einer Körung
muss der angemeldete Hund folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Mindestens
2 erfolgreich abgelegte Leistungskennzeichen gem. Punkt 4.6.1. der ZEB Es
ist zulässig, das 2. Leistungskennzeichen (IPO) im Zuge einer
Klubveranstaltung des ATS abzulegen, welches dann gleichzeitig die Punkte
„Gehorsam und Führigkeit“ (Punkt 4.3.4. ZEB) und „Schutzdienst“ (Punkt 4.3.6.
ZEB) der Körung ersetzt. Die Ausführung und Bewertung der Prüfung erfolgt
gemäß der jeweils geltenden Prüfungsordnung und es müssen alle Abteilungen
(Fährte, Unterordnung, Schutzdienst) bestanden werden. Die
„Beschreibung des Hundes“ gemäß Punkt 4.3.2. der ZEB sowie der „Wesensteil“
gemäß Punkt 4.3.5. der ZEB müssen zusätzlich im Zuge derselben
Klubveranstaltung erfüllt werden. b) Mindestalter
für die Teilnahme ist der vollendete 18. Lebensmonat c) Eintragung
im ÖHZB d) vorhandene
Tätowierung und/oder ein Mikro-Chip zur eindeutigen Identifikation e) der
Hund darf nicht krankheitsverdächtig oder krank sein f) ein
vom ATS anerkannter HD-Befund (siehe Punkt 2.3.2 der ZEO des ATS) g) mindestens
2 Formbewertungen mit „Sehr Gut“ (siehe Punkt 2.3.3. der ZEO des ATS) Fehlt eine der notwendigen
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Körung, so ist der Hund nicht zur
Teilnahme berechtigt. 4.1.2. Vorzulegende
Unterlagen bei der Körung a) Original
der Ahnentafel (muss am Tag der Körung vorgelegt werden) b) mindestens
2 Formwertbeurteilungen (können vorab dem Klub in Kopie übermittelt werden
oder müssen am Tag der Körung vorgelegt werden) c) HD-Befund
Bei Fehlen von Unterlagen ist der
Hund zur Teilnahme an der Körung nicht berechtigt. 4.1.3. Von
der Körung ausgeschlossen werden Hunde a) die
Verhaltensstörungen aufweisen b) die
ein Rasse-untypisches Erscheinungsbild haben c) die
Missbildungen aufweisen d) die
eine fehlerhafte Haarqualität aufweisen (Wooly-Coats) e) die
eine Fehlfärbung aufweisen f) die
gefärbt wurden g) mit
hellen Augen h) mit
erheblichen Ohrenhaltungsfehlern i) mit
Gebissfehlstellungen bzw. fehlenden Zähnen (erlaubt ist das Fehlen von
maximal 2 Prämolaren) – das Fehlen von zuvor
vorhandenen Zähnen ist durch ein Röntgenbild oder ein tierärztliches Attest
zu belegen j) mit
fehlenden Hoden k) nicht
zulässigen Gesundheitsuntersuchungsbefunden l) die
im Eigentum oder Besitz des amtierenden Richters oder dessen
Familienangehörigen bzw. in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partners stehen 4.2. WIEDERHOLUNG DER KÖRUNG Ist ein Airedale Terrier zur
Teilnahme an einer Körung nicht berechtigt, weil die Punkte 4.1.1. und 4.1.2.
nicht zur Gänze erfüllt wurden, so darf derselbe Hund ein weiteres Mal bei
einer späteren ZZP vorgeführt werden. Sollte ein Airedale Terrier die
Körung nicht bestehen, so darf derselbe Hund ein zweites Mal bei einer
späteren Körung vorgeführt werden. Wird dies unterlassen oder besteht
derselbe Hund auch zum zweiten Mal die Körung nicht, so ist und bleibt der
Hund automatisch von der Zucht ausgeschlossen. 4.3. ABLAUF
DER KÖRUNG 4.3.1. Leistungsrichter
/ Vorstand Die Körung darf nur von einem ÖKV
anerkannten Leistungsrichter abgenommen werden. Ihm zur Seite stehen 2 Mitglieder
des Vorstandes, welche eine beratende und unterstützende Funktion einnehmen.
Für den Teil der Schutzarbeit ist ein erfahrener Schutzhelfer zu wählen. Die Körung wird an diverse
Prüfungen nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung (ÖPO bzw. IPO)
angelehnt. 4.3.2. Vermessung
/ Beschreibung des Hundes Jeder Hund wird ihm Rahmen einer
Körung von einem vom ÖKV anerkannten Formwertrichter beschrieben. Bei dieser
Formbeschreibung im Rahmen der Körung wird der Hund mit einem Körmaß
vermessen und die Maße werden schriftlich festgehalten. Dabei werden die
Widerristhöhe, die Länge des Hundes (von Brust bis zur entferntesten
Stelle unter dem Rutenansatz), die Länge des Kopfes (vom Hinterhauptbein bis
zur Nasenspitze) und die Breite des Kopfes (an der breitesten Stelle)
gemessen. Diese Vermessung zählt bereits
zur Unbefangenheitsprobe. 4.3.3. Verhalten
des Hundes / Unbefangenheitsprobe Sämtliche in der Körung
vorkommenden Aufgabenbereiche dienen zur Wesensbewertung. Die teilnehmenden
Hunde werden daher vom zuständigen Leistungsrichter während der gesamten
Veranstaltung beobachtet. Vor der Zulassung zur Körung ist
die Unbefangenheit der teilnehmenden Hunde zu testen, bei der auch die
Identität durch Kontrolle der Tätowiernummer und/oder Chip-Nummer und die
Begrüßung des Hundeführers durch den Leistungsrichter erfolgt. Hunde, die
nicht identifizierbar sind, werden von der Körung ausgeschlossen. Hunde, die bereits die
Unbefangenheitsprobe nicht bestehen, sind vom weiteren Prüfungsverlauf
auszuschließen. Zeigt ein Hund, auch wenn er die erste Unbefangenheitsprobe
bestanden hat, im Laufe der Körung Wesensmängel, kann der Leistungsrichter
den Hund von der Körung ausschließen. 4.3.4. Gehorsam
und Führigkeit 4.3.4.1. Allgemeines Jede Einzelübung beginnt und endet
mit der Grundstellung. Das Mitführen von Motivationsgegenständen oder
Spielgegenständen, sowie das offensichtliche Mitführen von Futter ist nicht gestattet. Kann ein Hundeführer aufgrund
körperlicher Behinderung einen Übungsteil nicht korrekt ausführen, so hat er
dies vor Beginn der Körung dem Leistungsrichter mitzuteilen. Lässt eine
Behinderung des Hundeführers das Führen des Hundes an der linken Seite des
Hundeführers nicht zu, so darf der Hund analog an der rechten Seite geführt
werden. Ist der Hundeführer auf einen Rollstuhl angewiesen, kann der Hund
auch neben einem Rollstuhl geführt werden. Der Leistungsrichter gibt die
Anweisung zu Beginn einer Übung. Alles weitere, wie Wendungen, Halt, Wechseln
der Gangart usw. wird ohne Anweisung des Leistungsrichters ausgeführt. Es ist
jedoch dem Hundeführer gestattet, diese Anweisungen zu erfragen. Das Loben des Hundes ist nach
jeder beendeten Übung in der Grundstellung erlaubt. 4.3.4.2. Freifolge (15 Punkte) Von der Grundstellung aus hat der
Hund seinem Hundeführer auf das Hörzeichen „Fuß“ frei und freudig zu folgen. Zu Beginn der Übung hat der
Hundeführer mit seinem Hund 40 bis 50 Schritte geradeaus zu gehen, ohne zu
halten eine Kehrtwendung zu machen und nach 10 bis 15 Schritt den Laufschritt
und den langsamen Schritt zu zeigen, mindestens jeweils 10 Schritte. In der
normalen Gangart sind mindestens eine Rechts-,
Links- und Kehrtwendung auszuführen. Danach ist die Grundstellung
einzunehmen. Die Durchführung der Kehrtwendung
ist auf zwei Arten gestattet, muss aber jeweils als Linkskehrtwendung gezeigt
werden. Hierbei kann der Hund hinten um den Hundeführer herumgehen, oder die
Kehrtwendung mit dem Hundeführer als Links-Wendung (Hund bleibt an der linken
Seite des Hundeführers) zeigen. Der Hund hat stets mit dem
Schulterblatt in Kniehöhe an der linken Seite des HF zu bleiben. Er darf
nicht vor, nach oder seitlich laufen. Nur beim Angehen und beim Wechsel der
Gangart, sowie bei den Richtungsänderungen ist dem Hundeführer ein Hörzeichen
gestattet. Bleibt der Hundeführer stehen,
hat der Hund sich schnell ohne Einwirkung des Hundeführers zu setzen. Der
Hundeführer darf hierbei seine Grundstellung nicht verändern und insbesondere
nicht an den eventuell abseits sitzenden Hund herantreten. 4.3.4.3. Gruppe (5 Punkte) Auf Anweisung des
Leistungsrichters geht der Hundeführer mit seinem frei folgenden Hund durch
eine Gruppe von mindestens vier Personen. Dabei muss jeweils mindestens
einmal links und einmal rechtes (z.B. in Form einer 8) um Personen gegangen
werden. Der Hundeführer hat einmal in der Gruppe, und zwar zwischen den
Personen, zu halten. Dem Leistungsrichter ist es freigestellt, eine
Wiederholung zu verlangen. Das Loben des Hundes ist nach dem Verlassen der
Gruppe nur in der abschließenden Grundstellung erlaubt. Zurückbleiben, Vordrängen,
seitliches Abweichen des Hundes, sowie zögerndes Verharren des Hundeführers
bei Wendungen sind fehlerhaft. 4.3.4.4. Sitzübung (10 Punkte) Von der Grundstellung aus geht
der Hundeführer mit seinem frei folgenden Hund geradeaus. Nach 10 bis 15
Schritten hat sich der Hund auf ein Hörzeichen (empfohlenes HZ „Sitz“)
schnell zu setzen. Der Hundeführer entfernt sich vom Hund 30 Schritte, bleibt
stehen und geht auf Anweisung des Leistungsrichters zu seinem Hund zurück und
nimmt an dessen rechter Seite Grundstellung ein. Wenn der Hund anstatt zu sitzen,
sich legt oder stehen bleibt, wird hierfür die halbe Punkteanzahl abgezogen. 4.3.4.5. Ablegen in Verbindung mit Herankommen (10 Punkte) Von der Grundstellung aus geht
der Hundeführer mit seinem frei folgenden Hund geradeaus. Nach 10 bis 15
Schritten hat sich der Hund auf das
Hörzeichen für Hinlegen (empfohlenes HZ „Platz“) schnell hinzulegen. Der
Hundeführer entfernt sich in gerader Richtung 30 Schritte vom Hund, bleibt
stehen und dreht sich zu seinem Hund um. Auf Anweisung des Richters wird der
Hund vom Hundeführer gerufen. Der Hund sich vor den Hundeführer zu setzen und
wird anschließend mittels Hörzeichen in die Grundstellung genommen. Bleibt der Hund stehen oder setzt
sich, kommt jedoch einwandfrei heran, so wird hierfür die halbe Punkteanzahl
abgezogen. 4.3.4.6. Bringen auf ebener Erde (10 Punkte) Aus gerader Grundstellung wirft
der Hundeführer ein Bringholz (Gewicht 650 Gramm) etwa 10 Schritte weit weg.
Das Hörzeichen für „Bringen“ darf erst gegeben werden, wenn das Bringholz
ruhig liegt. Der ruhig und frei neben seinem Hundeführer sitzende Hund muss
auf das Hörzeichen für „Bringen“ schnell und direkt zum Bringholz laufen, es
sofort aufnehmen und seinem Hundeführer schnell und direkt bringen. Der Hund
muss sich dicht und gerade vor seinen Hundeführer setzen und das Bringholz so
lange ruhig im Fang halten, bis ihm der Hundeführer nach einer Pause von ca.
3 Sek. das Bringholz mit dem Hörzeichen für „Abgeben“ abnimmt. Das Bringholz
muss nach der Abgabe mit nach unten ausgestrecktem Arm, ruhig an der rechten
Körperseite gehalten werden. Auf das Hörzeichen für „in Grundstellung gehen“
muss sich der Hund schnell und gerade links neben seinen Hundeführer mit dem
Schulterblatt auf Kniehöhe absetzen. Der Hundeführer darf während der
gesamten Übung seinen Standort nicht verlassen. Fehler in der Grundstellung,
langsames Hinlaufen, Fehler beim Aufnehmen, langsames Zurückkommen,
Fallenlassen des Bringholzes, Spielen oder Knautschen mit dem Bringholz,
Grätschstellung des HF, Fehler beim Vorsitzen und Abschluss entwerten
entsprechend. Zu kurzes Werfen des Bringholzes und Hilfen des HF ohne
Veränderung des Standortes entwerten ebenfalls. Verlässt der HF seinen
Standort bevor der Abschluss erfolgt ist, wird die Übung mit „Mangelhaft“
bewertet. Bringt der Hund nicht, ist die Übung mit 0 Punkten zu bewerten. 4.3.4.7. Ablegen des Hundes unter Ablenkung (10 Punkte) Zu Beginn der Unterordnung eines
anderen Hundes legt der Hundeführer seinen abgeleinten
Hund an einem vom Leistungsrichter angewiesenen Platz aus der Grundstellung
ab. Beim liegenden Hund dürfen keine Gegenstände liegen bleiben. Der
Hundeführer entfernt sich auf Anweisung des Leistungsrichters 20 Schritte in
gerader Richtung vom abgelegten Hund, dreht sich zu seinem Hund um und bleibt
still stehen. Während der Ablage hat der Hund ruhig liegen zu bleiben. Auf
Richteranweisung geht der Hundeführer zu seinem Hund, stellt sich auf die
rechte Seite des Hundes, nimmt diesen mit Hörzeichen für Aufsitzen in
Grundstellung und leint ihn an. Ein Hund, der die eingenommene
Position um mehr als 3 Meter verlässt, hat die Übung nicht bestanden. Unruhiges Verhalten des
Hundeführers, sowie andere versteckte Hilfen sind fehlerhaft. Ein Hund, der im Teil „Gehorsam und Führigkeit“
nicht mindestens 70 % der Punkte erreicht, scheidet von der weiteren Prüfung
aus. 4.3.5. Wesensüberprüfung Die Wesensüberprüfung der Körung erfolgt
analog zur Wesensüberprüfung im Zuge der ZZP (siehe Punkt 3.3.5.), jedoch
ohne den Punkt 3.3.5.10. Schutztrieb. 4.3.5.1. Anmerkung Es bleibt dem amtierenden
Leistungsrichter überlassen, ob er die einzelnen Übungen mit jedem Hund an
den jeweils vorgesehenen Orten durchführt oder ob er alle Prüflinge nur
einige Übungen absolvieren lässt und dann den nächsten Prüfungsort aufsucht
und dort ebenso verfährt. Ebenso können einzelne Übungen aus dem Bereich
„Wesensüberprüfung“ geringfügig abgeändert werden, falls die örtlichen
Gegebenheiten dies erfordern. 4.3.6 Schutzdienst
(100 Punkte) Die technische Ausführung und die
Bewertung des Schutzdienstes erfolgen analog zur IPO 1 in der jeweils
geltenden Fassung der Internationalen Prüfungsordnung. 4.3.7. Bewertung Hunde, die im Teil „Gehorsam und
Führigkeit“ (siehe Punkt 4.3.4. ff) nicht die erforderlichen 70 % der Punkte
erreichen, werden nicht zur „Wesensüberprüfung“ (siehe Punkt 4.3.5.) und zum
„Schutzdienst“ (siehe Punkt 4.3.6.) zugelassen. Am Ende der Körung werden keine
Ergebnisse nach Punkten, sondern nur ein Werturteil „Bestanden“ oder „Nicht
bestanden“ vom Richter bekannt gegeben. Die Prüfung ist bestanden, wenn im
Teil „Gehorsam und Führigkeit“ (Punkt 4.3.4. ff) und im Teil „Schutzdienst“
(Punkt 4.3.6.) jeweils 70 % der zu erreichenden Punkte und im Teil
„Wesensüberprüfung“ (Punkt 4.3.5.) die Übungen vom LR als ausreichend
erachtet wurden. 5. INKRAFTTRETEN 5.1. Dieser
gegenständliche Anhang zur ZEB tritt mit 01.01.2011 in Kraft und ersetzen damit alle vorangegangenen Versionen. (Vorstandsbeschluss vom 07.11.2010) |