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AIREDALE  TERRIER  

SPEZIALKLUB  ÖSTERREICH

SITZ ILZ

 

 

 

SATZUNGEN des Airedale Terrier Spezialklub Österreich,

Verbandskörperschaft des Österreichischen Kynologenverbandes

 

 

 

§ 1    NAME, SITZ, WIRKUNGSBEREICH UND ZUSAMMENSETZUNG DES KLUBS

 

1.      Der Klub führt den Namen: „ AIREDALE TERRIER SPEZIALKLUB ÖSTERREICH" mit der Abkürzung „ATS". Der Sitz ist in Ilz.

2.      Der Klub  ist Verbandskörperschaft des Österreichischen Kynologenverbandes und gehört der FCI an. Er anerkennt als solche die Satzungen und Beschlüsse des Vorstandes und der Generalversammlung des ÖKV.

3.      Der Wirkungsbereich des „ AIREDALE TERRIER SPEZIALKLUB OSTERREICH"  erstreckt sich über das ganze österreichische Bundesgebiet.

 

 

§ 2    ZWECK DES KLUBS


Der AIREDALE TERRIER SPEZIALKLUB, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist und gemeinnützigen Zwecken dient, bezweckt:

 

1.      den Zusammenschluss aller Freunde von Airedale Terriern zu deren Förderung, Ausbildung und Betreuung, um die Anlagen und Eigenschaften der Rasse zu erhalten und das Wissen um den Airedale zu verbreitern

2.      die Förderung des gesundheitlichen Wohlbefindens unter dem Aspekt der Betätigung mit oder ohne Hund und die aus der Mensch-Tier-Beziehung erwachsenden Anliegen zu vertreten 

3.      Wahrung der kynologischen Interessen gegenüber Öffentlichkeit und Behörden

 

4.      Kynologische Förderung durch:

4.1.   Beratung der Mitglieder betreffend Haltung, Pflege, Zucht und Ausbildung

4.2.   die Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit  und Leistungsfähigkeit sowie der Ausbildung von Hunden unter besonderer Förderung der Ausbildung von Sport-, Begleit-, Rettungs- sowie Arbeitshunden

4.3.   Abhaltung und Unterstützung von Hunde­ausstellungen und Klubschauen

4.4.   einheitliches Zusammenwirken aller aktiv an der Zucht und Ausbildung interessierten und arbeitenden Personen

4.5    der Erhaltung sowie die Verbreitung der Rasse

4.6.   die Beratung in kynologischen Anliegen

 

 

§ 3    TÄTIGKEITEN ZUR ERREICHUNG DIESES ZWECKS

 

Der Vereinszweck soll insbesondere durch nachstehende Tätigkeiten erreicht werden:

 

1.      Veranstaltung von Mitgliederversammlungen und Abhaltung fachlicher Vorträge

2.      Herausgabe eines Kluborgans, Mitteilungen und Beiträge in der Zeitschrift UH, anderen Fachzeitschriften sowie Informationen in Massenmedien

3.      Empfehlung von geeigneten Mitgliedern an den ÖKV, die für die Ausbildung zu Formwert- und Leistungsrichtern geeignet erscheinen

4.      Wahrung der vom Mutterland aufgestellten Rassekennzeichen unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben von FCI und ÖKV

5.      Herausgabe von Richtlinien für die Zucht

6.      Ausstellung von Abstammungsnachweisen sowie die Veranlassung der Eintragung in das Österreichische Hundezuchtbuch (OHZB)

7.      Evidenzhaltung von Zucht-, Ausstellungs- und Leistungsergebnissen

8.      Welpenvermittlung von Züchtern an Interessenten

9.      Erfahrungsaustausch mit gleichartigen kynologischen Vereinen des Auslandes

 

 

§ 4    AUFBRINGUNG DER FINANZIELLEN MITTEL

 

1.      Die erforderlichen finanziellen Mittel werden insbesondere aufgebracht durch:

 

1.1.   die Mitgliedsbeiträge

1.2    allfällige sonst einzuhebende Gebühren sowie Einnahmen durch Verkauf von Urkunden, Abzeichen, Prüfungsplaketten, Prüfungszeugnissen sowie sonstigen Formularen

1.4.   den Ertrag aus kynologischen Veranstaltungen

1.5.   Förderungsmittel, Schenkungen, Erbschaften, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

1.6.   Subventionen und sonstige Beihilfen öffentlicher sowie privater Institutionen

1.7.   Geld- und Sachspenden

1.8.   Bausteinaktionen

1.9.   Erteilung von Unterricht, Abhaltung von Kursen und Vorträgen

1.10. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

 

2.      Das Vermögen darf nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

 

 

§ 5       MITGLIEDSCHAFT


Mitglied kann jede natürliche Person werden. Das Aufnahmeansuchen ist durch Fertigung der Beitrittserklärung schriftlich an den Klub zu richten. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Der Vorstand ist berechtigt, ein Ansuchen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Eine Mitgliedschaft tritt mit dem auf den Vorstandsbeschluss direkt folgenden 01. des nächsten Monats in Kraft.

 

Neue Mitglieder werden auf der Homepage des Klubs veröffentlicht.

 

Ungeachtet des Zeitpunktes des Inkrafttretens der Mitgliedschaft ist stets der gesamte Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr zu entrichten.

 

Sämtliche Vorzüge einer Mitgliedschaft können erst nach Inkrafttreten der Mitgliedschaft genutzt werden (zB. niedrigere Startgebühren für Mitglieder bei Veranstaltungen, Erwerb des Titels „Klubsieger“ bei Klubschauen, usw.).


Die Mitglieder werden wie folgt eingeteilt:

 

1.      Vollmitglieder mit UH: beziehen die UH, die Verbandszeitschrift des ÖKV, über den ATS

2.      Vollmitglieder ohne UH: beziehen die UH, die Verbandszeitschrift des ÖKV, nicht über den ATS

3.      Unterstützende Mitglieder

4.      Ehrenmitglieder: sind besonders um den ATS verdiente Personen, die über Vorschlag des Vorstandes von der GV zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

5.      Außerordentliche Mitglieder zur Working Terrier World Union (WTWU) mit UH

6.      Außerordentliche Mitglieder zur Working Terrier World Union (WTWU) ohne UH

 

 

§ 6       MITGLIEDSBEITRAG

Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich durch die Generalversammlung getrennt für 1.) Vollmitglieder mit UH und 2.) Vollmitglieder ohne UH sowie Unterstützende Mitglieder und außerordentliche Mitglieder zur WTWU festgesetzt. Für Vollmitglieder sowie außerordentliche Mitglieder zur WTWU aus dem Ausland mit UH wird ein erhöhter  Mitgliedsbeitrag zur Abdeckung der höheren Portokosten festgesetzt. Ehrenmitglieder sind mitgliedsbeitragsbefreit. Der Mitgliedsbeitrag ist bis 31. Jänner eines jeden Jahres fällig. Mitglieder, die bis 28. Februar den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet haben, werden nach einmaliger Zahlungserinnerung vom ATS und vom UH-Bezug abgemeldet. Stimmberechtigt sind nur Vollmitglieder sowie Ehrenmitglieder, deren Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr zum Zeitpunkt der Generalversammlung nachgewiesen werden kann.

 

 

Art der Mitgliedschaft und deren Mitgliedsbeitrag:

 

1.       Vollmitglied mit UH      voller Mitgliedsbeitrag

2.       Vollmitglied ohne UH   2/3 des vollen Mitgliedsbeitrages

3.       Unterstützendes Mitglied         freiwillige Spende < 2/3 des vollen Mitgliedsbeitrages

4.       Ehrenmitglied   frei

5.       Außerordentliches Mitglied mit UH     voller Mitgliedsbeitrag

6.       Außerordentliches Mitglied ohne UH   2/3 des vollen Mitgliedsbeitrages

 

 

 

§ 7       RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

 

1.        Rechte:

 

Alle Mitglieder, bis auf außerordentliche Mitglieder zur WTWU,  haben das Recht, die Einrichtungen des Klubs in Anspruch zu nehmen und von bestehenden Begünstigungen Gebrauch zu machen.

 

1.1.    Vollmitglieder und Ehrenmitglieder besitzen das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht.

1.2.    Unterstützende Mitglieder sowie außerordentliche Mitglieder zur WTWU sind in der GV nicht stimmberechtigt und besitzen kein aktives und passives Wahlrecht.

 

2.        Pflichten:

 

Sämtliche Mitglieder haben nach besten Kräften und Können die Interessen des Klubs zu wahren und zu fördern und die Pflicht, sich an die Bestimmungen, Satzungen und Beschlüsse seiner Organe sowie die des ÖKV zu halten. Der Verkehr mit dem ÖKV und ausländischen kynologischen Körperschaften in Klub- und hundesportlichen Angelegenheiten hat über die Geschäftsstelle des AIREDALE TERRIER SPEZIALKLUB ÖSTERREICH zu erfolgen.

 

Alle Mitglieder sind verpflichtet:

 

2.1.    den Mitgliedsbeitrag bis längstens 31. Januar des Jahres für das laufende Jahr zu entrichten

2.2.    bei Abgabe von Hunden in den Original-Abstammungsnachweis den Besitzerwechsel einzutragen und die Ahnentafel unentgeltlich zu übergeben

2.3.    bei Beschickung von Ausstellungen, Turnieren und Leistungsprüfungen die Anordnungen der Richter und Funktionäre als verbindlich anzuerkennen sowie allgemeine sportliche Fairness an den Tag zu legen

2.4.    Züchter und Rüdenbesitzer (deren Rüden zur Zucht verwendet werden) sind zusätzlich verpflichtet, die Zucht- und Eintragungsbestimmungen des AIREDALE TERRIER SPEZIALKLUB ÖSTERREICH und des ÖKV vollinhaltlich zu befolgen

 

3.         Besonderheit außerordentliche Mitglieder zur Working Terrier World Union (WTWU):

 

Diese Form der Mitgliedschaft kann ausschließlich von Eigentümern und Hundeführern eines reinrassigen Terriers in Anspruch genommen werden, welcher im Zuchtbuch des ÖKV eingetragen ist oder eine von der FCI / dem ÖKV anerkannte Ahnentafel besitzt. Sind Eigentümer und Hundeführer des Hundes nicht identisch, so müssen beide Personen Mitglied im Klub sein.

 

Die Mitgliedschaft dient einzig und allein dazu, dem Mitglied die Teilnahme an einer Weltmeisterschaft der WTWU mit einem solchen Terrier zu ermöglichen. Darüber hinaus ist das Mitglied nicht berechtigt, die Einrichtungen des Klubs in Anspruch zu nehmen.

 

3.1.     Rechte außerordentlicher Mitglieder:

 

3.1.1.   Außerordentliche Mitglieder haben das Recht, nach erfolgreicher Qualifikation und Nominierung durch den ATS in der jeweiligen Sparte über und für den ATS sowie für Österreich zu Weltmeisterschaften der WTWU entsandt zu werden.

3.1.2.   Sie haben das Recht, die Leistungen und Dienste der jeweiligen Mannschaftsführung bei einer Weltmeisterschaft in Anspruch zu nehmen und von dieser betreut zu werden.

 

3.2.     Pflichten außerordentlicher Mitglieder:

 

3.2.1.   Außerordentliche Mitglieder sind verpflichtet, nach erfolgreicher Qualifikation und Nominierung durch den ATS in der jeweiligen Sparte über und für den ATS sowie für Österreich bei Weltmeisterschaften der WTWU zu starten.

3.2.2.   Sie haben sich den jeweils gültigen, für Österreich geltenden Qualifikationsmodalitäten der jeweiligen Sparten zur Teilnahme an einer Weltmeisterschaft der WTWU zu unterwerfen und diese einzuhalten.

3.2.3.   Bei Beschickung von Turnieren, Leistungsprüfungen und Weltmeisterschaften haben außerordentliche Mitglieder die Anordnungen der Richter und Funktionäre sowie die Bestimmungen der jeweils geltenden (Prüfungs-) Ordnung(en) als verbindlich anzuerkennen und zu befolgen. Darüber hinaus haben sie allgemeine sportliche Fairness an den Tag zu legen.

 

Jedes Mitglied akzeptiert ausdrücklich, dass seine Daten lt. §22 Datenschutzgesetz 1978 (DSG) automationsunterstützt dem ÖKV zur Verfügung gestellt werden.

 

 

§ 8    BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT


Die Mitgliedschaft endet durch:

 

1.      Den Tod

2.      Den freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt aus dem ATS ist dem Vorstand schriftlich spätestens 2 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres eingeschrieben per Post, per Fax oder per Email anzuzeigen

3.      Die Streichung. Zur Streichung eines Mitgliedes ist der Vorstand berechtigt, wenn entsprechend §4 der Mitgliedsbeitrag nach einmaliger Zahlungserinnerung bis 28. Februar nicht entrichtet wurde.

4.      Den Ausschluss. Zum Ausschluss eines Mitgliedes ist der Vorstand berechtigt, wenn:

4.1.   im Zuge eines Streitverfahrens das Schiedsgericht dies beantragt und beschließt

4.2.   das Mitglied sich einem Schiedsgericht nicht unterwirft oder dessen Entscheidung nicht anerkennt

4.3.   unehrenhafte Handlungen, auch wenn solche nicht zu einer gerichtlichen Handlung geführt haben, geeignet sind, das Ansehen des Vereines zu schädigen. (Im Vorstand ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich)

4.4.   ein Verhalten gegeben ist, das gegen Grundsätze und gegen Interessen des ATS gerichtet ist - so vor allem bei gröblicher Verletzung der Satzungen. (Im Vorstand ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich)

4.5.   eine Schädigung von Klubinteressen vorliegt, so insbesondere unsportliches Verhalten wie Missachtung der Zucht- und Eintragungsbestimmungen, Zuchtbetätigung in gewinnbringender Absicht, gewerbsmäßiger Handel mit Hunden, unwahre Angaben bei Meldung von Würfen zur Eintragung in das ÖHZB, grobe Verstöße gegen die Ausstellungsordnung, grobe Verstöße gegen den Turnier- und Leistungsprüfungsbetrieb sowie Missachtung von Zuchtanweisungen und Zuchtverboten (Zuchtsperre).

        
Das Verfahren auf Ausschließung kann der Vorstand auf schriftlich begründeten Antrag oder auf Grund eigener Wahrnehmung einleiten. Gegen den Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen die Berufung im Wege des Vorstandes an die nächste Generalversammlung zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung und die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Entscheidung durch die Generalversammlung. Die Entscheidung der Generalversammlung ist endgültig, der weitere Rechtsweg ist ausgeschlossen.

 

 

§ 9    ORGANE DES ATS


1.      Die Generalversammlung  (GV)

2.      Der Vorstand

3.      Die Rechnungsprüfer

4.      Das Schiedsgericht

 

 

§ 10 DIE GENERALVERSAMMLUNG


Die ordentliche Generalversammlung (oGV) ist innerhalb des ersten Quartals eines jeden Jahres abzuhalten. Eine außerordentliche Generalversammlung (aoGV) kann über Beschluss des Vorstandes einberufen werden, so oft dies die Führung der Geschäfte des ATS erforderlich machen. Eine aoGV muss einberufen werden, wenn ein diesbezüglicher Beschluss der oGV vorliegt oder wenn 10% der Voll- und Ehrenmitglieder unter Bekanntgabe der Gründe und der Tagesordnung dies begehren. Das Begehren ist schriftlich an den Vorstand zu richten, welcher binnen drei Wochen die Abhaltung zu veranlassen hat. Sowohl Für die oGV als auch für die aoGV gilt die Einberufungsfrist von drei Wochen. Die Einladung hat unter Bekanntgabe des Zeitpunktes, des Ortes und der Tagesordnung schriftlich oder durch Verlautbarung im Kluborgan zu erfolgen! Der Vorstand des ATS ist berechtigt, die Generalversammlung alternativ als digitale Veranstaltung (zB. mittels Videokonferenz, Webkonferenz oder Ähnlichem) in einer solchen Art und Weise auszuschreiben und durchzuführen, die es grundsätzlich jedem Mitglied ermöglicht, daran teilzunehmen.

 

 

§ 11 WIRKUNGSKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG

 

1.      Beschlussfassung über die Berichte und Entlastung des Vorstandes sowie des Finanzreferenten

2.      Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, des Finanzreferenten und Bericht der Rechnungsprüfer

3.      Wahl des Vorstandes auf die Dauer von 3 Jahren. Hier herrscht Listenwahlrecht. Die Nennung der Namen mit vorgesehener Funktion ist zwingend. Wahl der Rechnungsprüfer sowie Bestätigung von kooptierten Funktionären jährlich. Die Wahl des Vorstandes hat in der Regel nach dem vom Vorstand vorgelegten Wahlvorschlag zu erfolgen. Ein von 10% der Voll- und Ehrenmitgliedern schriftlich gestellter Wahlvorschlag, der alle zu wählende Funktionen beinhalten muss, ist dann zu verlesen und zu behandeln, wenn der Wahlvorschlag des Vorstandes keine Mehrheit erhält. Findet auch dieser Wahlvorschlag keine Mehrheit, so hat die GV ein Wahlkomitee zu wählen, dessen Wahlvorschlag auf der nämlichen GV oder auf einer vertagten GV zur Abstimmung zu bringen ist.

4.      Beschlussfassung über alle vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegten Anträge

5.      Beschlussfassung über freie Anträge von Mitgliedern, die nur dann Behandlung finden, wenn sie wenigstens zwei Wochen vor der GV einlangend in schriftlicher Form per Brief, Fax oder E-Mail eingereicht werden.

6.      Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

7.      Wahl zweier Vertreter aus dem Kreis des Vorstandes in den ÖKV

8.      Ernennung von Ehrenmitgliedern

9.      Änderung der Satzungen

10.    Entscheidung  über Berufungen

11.    Auflösung des Airedale Terrier Spezialklub Österreich


Gültige Beschlüsse können, mit Ausnahme des Antrages auf Vertagung der GV, der Einberufung einer aoGV und Einberufung eines Wahlkomitees, nur zur Tagesordnung gefasst werden. Die GV ist ohne Ansehung der Anzahl der anwesenden stimmberechtigte Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind nur persönlich anwesende Mitglieder, deren Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr zum Zeitpunkt der Generalversammlung nachgewiesen werden kann.


Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.

 

Für Satzungsänderungen oder Auflösung des AIREDALE TERRIER SPEZIALKLUB ÖSTERREICH ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Für alle anderen Beschlüsse gilt die einfache Mehrheit (auch Wahlentscheidungen und Berufungsentscheidungen). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Wahlen finden grundsätzlich offen statt. Auf Verlangen von 1/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder ist geheim auf Stimmzettel abzustimmen. Bei einer digital abgehaltenen Generalversammlung erfolgt die Stimmabgabe entweder durch Handzeichen beim Einsatz einer Videofunktion, durch eine entsprechende „Handhebe-Funktion“, eine vorhandene Chat-Funktion, durch Wortmeldung oder auf vergleichbare Art und Weise. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident des ATS, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter und wenn auch dieser verhindert sein sollte, ein anderes anwesendes Vorstandsmitglied.

 

Für die Durchführung der Wahlen ist von der Generalversammlung ein Wahlleiter und, wenn erforderlich, 1 bis 2 Wahlhelfer zu berufen. Wahlleiter und Wahlhelfer sind nicht stimmberechtigt.

 

Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das die Zahl der Anwesenden, die Art der Abstimmung, das Stimmenverhältnis zu jedem zur Abstimmung gelangenden Punkte der Tagesordnung und den Inhalt der gefassten Beschlüsse zu enthalten hat.  Die Genehmigung des Protokolls hat auf der nächsten Generalversammlung zu erfolgen.

 

 

§ 12 WIRKUNGSKREIS DES VORSTANDES

 

Die Führung des ATS obliegt dem Vorstand in gemeinsamer Verantwortung. Dem Vorstand steht das Disziplinarrecht in allen Klubangelegenheiten und die Satzungen betreffenden Agenden zu. Die Disziplinierung erfolgt durch den Ausspruch der Missbilligung,  der Verwarnung und des Ausschlusses. Der Vorstand ist berechtigt, eine Geschäftsordnung sowohl für Versammlungen und Sitzungen, Aufgaben der Geschäftsstelle als auch einzelner Funktionäre zu beschließen.


Der Vorstand muss aus mindestens 3 Personen bestehen, Mehrfachfunktionen einzelner Vorstandsmitglieder sind zulässig.

 

Der Vorstand besteht aus:


1.      Präsident
2.      Vizepräsident
3.      Geschäftsstelle (Generalsekretär)
4.      Finanzreferent
5.      Hauptzuchtwart
6.      Ausstellungsreferent
7.      Ausbildungsreferent

 

Vertretungsweise können dem Vorstand von der Generalversammlung gewählte oder kooptierte Stellvertreter für die Funktionen 3 – 7 angehören.


Vom Vorstand bestellte und mit besonderen Aufgaben betraute Funktionäre wie Landeszuchtwarte etc. haben im Vorstand weder Sitz noch Stimme. Sie können aber fallweise vom Vorstand zum Referat eingeladen werden und an Sitzungen teilzunehmen. Ebenso können Rechnungsprüfer mit beratender Stimme zu Vorstandssitzungen zugezogen werden.


Bei Ausscheiden eines von der Generalversammlung gewählten Funktionärs ist der Vorstand berechtigt, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Die Bestätigung hierzu ist nachträglich auf der nächsten Generalversammlung einzuholen.

 

Es zählt zu den Rechten und Pflichten des Vorstandes, Anpassungen und Änderungen der Zucht- und Eintragungsbestimmungen des ATS vorzunehmen um die Gesundheit, das Wesen und die Anatomie des Airedale Terrier zu erhalten bzw. zu verbessern. Diese Änderungen werden vom Vorstand erarbeitet, in einer Vorstandssitzung mit einfacher Mehrheit beschlossen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit keiner Abstimmung in der Generalversammlung.


Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder zu einer Sitzung ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens die Hälfte erschienen ist. Vorstandssitzungen können alternativ als digitale Veranstaltung (zB. mittels Videokonferenz, Webkonferenz, Telefonkonferenz oder Ähnlichem) in einer solchen Art und Weise durchgeführt werden, die es allen Vorstandsmitgliedern grundsätzlich ermöglicht, daran teilzunehmen.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Präsidenten. Vorstandssitzungen sind in erforderlicher Folge abzuhalten. Über begründeten Antrag von 3 Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand binnen 8 Tagen einzuberufen. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsident und Generalsekretär zu zeichnen ist.  Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn in der darauf folgenden Sitzung kein begründeter Widerspruch erfolgt.


Abstimmungen sind offen zu führen. Auf Antrag von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern kann geheim mit Stimmzettel abgestimmt werden. Bei einer digital abgehaltenen Vorstandssitzung erfolgt die Stimmabgabe entweder durch Handzeichen beim Einsatz einer Videofunktion, durch eine entsprechende „Handhebe-Funktion“, eine vorhandene Chat-Funktion, durch Wortmeldung oder auf vergleichbare Art und Weise.
Alle Rechte und Pflichten des Präsidenten gehen auf Dauer der Vertretung auch auf den Vertreter über.

 

Die Obliegenheiten des Vorstandes:

 

1.      Der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter, vertritt den Klub nach außen, insbesondere gegenüber Behörden und kynologischen Körperschaften, führt und überwacht die laufenden Geschäfte, beruft und leitet Versammlungen und Sitzungen und unterfertigt die laufenden Geschäfte allein. In Geldangelegenheiten zeichnet der Finanzreferent gemeinsam mit dem Präsidenten oder mit dem Generalsekretär.

1a.    Der Ehrenpräsident hat Sitz im Vorstand mit beratender Stimme und kann zur Vorstandssitzung eingeladen werden.

2.      Der Vizepräsident hat den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen und diesen bei Verhinderung zu vertreten. Zur Entlastung des Präsidenten können dem Vizepräsidenten bestimmte Aufgaben übertragen werden.

3.      Der Generalsekretär hat den Präsidenten in der Ausführung der Beschlüsse, die in den Sitzungen und der Generalversammlung gefasst werden, zu unterstützen. Er führt Vorstands- und Generalversammlungsprotokolle, die Mitgliederliste, leitet nach Weisung des Präsidenten die Geschäftsstelle, besorgt den laufenden Schriftverkehr, veranlasst Veröffentlichungen im Kluborgan, der UH und sonstigen Druckwerken und in Abstimmung mit dem Hauptzuchtwart die Vermittlung von Airedale Terriern mit Abstammungsnachweis. Dem Generalsekretär obliegt es ebenfalls, alle Maßnahmen, Veranstaltungen und Ereignisse zu organisieren und zu überwachen, die geeignet sind, das Image des ATS nach außen hin zu verbessern als auch nach innen Zusammengehörigkeitgefühl und Vereinskultur zu steigern. Ausbildungsseminare und Vorträge sind mit den jeweiligen Referenten abzustimmen.

4.      Der Finanzreferent hat für die ordentliche Gebarung der Klubkassa und des Klubvermögens zu sorgen. Ihm obliegt die Einbringung der Mitgliedsbeiträge. Der Finanzreferent erstellt den Kassa -Abschluss und den Bericht an die Generalversammlung. Der Vorstand ist laufend über die Gebarung zu informieren und für Vorhaben sind entsprechende Voranschläge einzuholen. Zahlungen dürfen nur für Verbindlichkeiten geleistet werden, die zumindest vom Finanzreferenten und Präsidenten, bei höheren Beträgen vom gesamten Vorstand, beschlossen wurden. Gemeinsam mit dem Präsidenten, bei dessen Verhinderung dem Vertreter bzw. Generalsekretär, obliegt ihm die Zeichnung in für den Klub verbindlichen Geldangelegenheiten. Die Verwendung von e-Banking ist dem Finanzreferenten gestattet.

5.      Den Rechnungsprüfern ist in angemessener Frist vor der GV Auskunft und Einsicht zu gewähren.

6.      Der Hauptzuchtwart ist für alle Entscheidungen in Zuchtangelegenheiten zuständig und verantwortlich. Er wird auch unterstützt von den bestellten Landeszuchtwarten, Beratern oder Züchtern, überwacht die Einhaltung der Zucht- und Eintragungsbestimmungen des ATS und ÖKV. Er hat auch die laufenden Aufzeichnungen über alle Würfe und Zuchtzulassungsprüfungen zu tätigen.

7.      Der Ausstellungsreferent hat alle Aufzeichnungen über Ausstellungen und deren Bewertungen in Evidenz zu halten sowie die Jahreschampions zu ermitteln.

8.      Der Ausbildungsreferent hat im Einverständnis mit dem Vorstand oder nach dessen Weisungen alle die Schulung und Ausbildung von Hunden betreffenden Angelegenheiten zu besorgen, die Klubmitglieder zu unterweisen und zu beraten. Er führt das Verzeichnis über abgelegte Leistungsprüfungen und stellt an den Vorstand die Anträge auf Verleihung der Hundeführabzeichen.

 

         Die Welpenvermittlung hat gemeinsam vom Generalsekretär und dem Hauptzuchtwart im bestmöglichen Ausmaß wahrgenommen zu werden.

 

 

§ 13 RECHNUNGSPRÜFER


Den von der Generalversammlung gewählten Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Die Ergebnisse von Kontrollen und Prüfungen sind kurz gefasst, schriftlich festzuhalten. Sie berichten über das Ergebnis der Überprüfung dem Vorstand und der Generalversammlung. Der Vorstand ist berechtigt, die Rechnungsprüfer zu Vorstandssitzungen einzuladen. Im Dringlichkeitsfall können die Rechnungsprüfer eine GV einberufen.

 

 

§ 14 SCHIEDSGERICHT


In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, das aus drei Personen besteht. Die Verhandlungen des Schiedsgerichtes sind vertraulich. Das Schiedsgericht ist nach den §§ 577 ff ZPO einzurichten.


Jede Partei hat binnen 14 Tagen einen Schiedsrichter zu nominieren, der dritte Schiedsrichter wird binnen wieder 14 Tagen nach Nominierung und Amtsannahme von den beiden bestimmten Schiedsrichtern einvernehmlich gewählt. Erfolgt fristgerecht keine Einigung, kann eine aoGV mit der Nominierung des dritten Schiedsrichters befasst werden. Sämtliche Mitglieder des Schiedsgerichtes müssen Mitglied des ATS sein. Mitglieder des Vorstandes dürfen dem Schiedsgericht nicht angehören.

 

Mit Stimmenmehrheit ist von den 3 Schiedsrichtern ein Obmann zu wählen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Nach erfolgter Wahl des Obmannes ist binnen acht Tagen die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes dem Vorstand anzuzeigen. Unterlässt eine Partei innerhalb der festgesetzten Frist die Nominierung des Schiedsrichters, so ernennt der Vorstand diesen Schiedsrichter. Bei Ablehnung des nominierten Schiedsrichters durch die Partei verliert diese Partei den Anspruch auf Vertretung bzw. auf ein Schiedsgericht. Es wird in einem solchen Fall durch den Vorstand entschieden.  Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.


Die Tätigkeit der Schiedsrichter ist ehrenamtlich und vertraulich, sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen erwachsenen Barauslagen. Über die Verhandlung im Schiedsgericht ist ein Protokoll zu führen, die Entscheidung ist schriftlich auszufertigen und von beiden Schiedsrichtern und dem Obmann zu fertigen. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig, nach Abschluss des Verfahrens sind alle Aufzeichnungen unter Verschluss dem Vorstand zu übergeben.

 

Mitglieder, die sich in Streitfragen aus dem Klubverhältnis dem Schiedsgericht nicht unterwerfen oder die Entscheidung nicht anerkennen, können vom Vorstand aus dem Klub ausgeschlossen werden.

 

 

§ 15     SATZUNGSÄNDERUNGEN

Über Satzungsänderungen entscheidet die Generalversammlung. Entsprechende Anträge sind vom Vorstand oder einer Mehrheit von mindestens 10% aller Voll- und Ehrenmitglieder des ATS auf die Tagesordnung  der Generalversammlung zu setzen. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses auf der Generalversammlung ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

 

§ 16     AUFLÖSUNG DES KLUBS

 

Die freiwillige Auflösung des ATS kann in einer zu diesem Zweck einberufenen aoGV und nur mit 2/3 Mehrheit der Stimmen beschlossen werden.

 

Die Generalversammlung beschließt nach erfolgtem Auflösungsbeschluss über das vorhandene Gesamtvermögen oder bei Wegfall des bisher begünstigen Vereinszweckes des ATS, welches einer gemeinnützigen, karitativen Anstalt, Institution oder Vereinigung zu übertragen ist (zB. Kinderdorf, Rotes Kreuz, Tierschutzverein oder einer kynologischen gemeinnützigen Vereinigung, usw.)

 

Die Ausführung dieses Beschlusses obliegt dem letzten Präsidenten des ATS als Liquidator.

 

 

§ 17     SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

 

Die gegenständlichen Satzungen wurden in der Vorstandssitzung vom 18. Dezember 2018 erarbeitet und in der ordentlichen Generalversammlung vom 02. Februar 2019 genehmigt und beschlossen. Sie treten nach Annahme durch die Vereinsbehörde mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

 

 

15. Dezember 2020

 


 

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Die ZEB

 

ZUCHT- UND EINTRAGUNGSBESTIMMUNGEN
des
AIREDALE  TERRIER  SPEZIALKLUB ÖSTERREICH
Stand 01.01.2023

 

 

 

1.        ALLGEMEINES

1.1.     Seit dem 14. Juni 1969 gelten für die Zucht des Airedale Terrier in Österreich nur die jeweils gültige Zucht- und Eintragungsordnung des ÖKV sowie die nachfolgend weitergehenden Bestimmungen des AIREDALE TERRIER SPEZIALKLUB ÖSTERREICH.

 

1.2.     Für Züchter und Besitzer von Airedale Terriern in Österreich gelten diese Bestimmungen auch dann, wenn sie nicht dem AIREDALE TERRIER SPEZIALKLUB ÖSTERREICH angehören, sich jedoch um Eintragung ihrer Hunde in das ÖHZB (Österreichische Hundezuchtbuch) bewerben.

 

1.3.     Die Einhaltung und Erfüllung sämtlicher Punkte dieser Zucht- und Eintragungsbestimmungen liegt einzig und allein im Verantwortungsbereich des Züchters. Darüber hinaus haben Züchter auch die weiterführenden Ausführungen im Kommentar zu den Zucht- und Eintragungsbestimmungen des ATS sowie die Anforderungen an eine Zuchtstätte zu beachten, sofern in diesen ZEB darauf verwiesen wird.

 

 

2.        ZUCHTBESTIMMUNGEN

2.1.     ZÜCHTER und ZUCHTRECHT


Züchter ist der Eigentümer der Hündin zum Zeitpunkt der Belegung. Die Hunde können nur den Zwingernamen tragen, der auf den Namen ihres Züchters geschützt worden ist. Der Antrag zum Schutz des Zwingernamens ist beim ÖKV einzureichen. Er darf aus höchstens drei Worten mit maximal 20 Buchstaben bestehen. Es sind mindestens drei verschiedene Vorschläge für einen Zwingernamen vorzulegen. Die Zuteilung des Zwingernamens ist persönlich (siehe ÖKV Zucht- und Eintragungsbestimmungen).

 

Vor Ausstellung der Zuchtstättenkarte durch den ÖKV hat jeder Züchter ein Erstzüchterseminar des ÖKV oder ein vergleichbares Seminar des ATS zu besuchen.

 

2.2.     ZÜCHTER / AUFZÜCHTER / VERLEGUNG DER ZUCHTSTÄTTE

 

Der Züchter ist in begründeten Fällen nach schriftlicher Genehmigung durch den Vorstand des ATS berechtigt, einen bestimmten Wurf teilweise oder vollständig durch einen Stellvertreter aufziehen und betreuen zu lassen. Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Aufzüchter in Österreich seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Eine entsprechende und angemessene Betreuung durch den Aufzüchter ist sicherzustellen und nachzuweisen. Eine beabsichtigte Aufzucht durch einen Stellvertreter ist dem Zuchtwart rechtzeitig bekannt zu geben. Der Aufzüchter ist im Wurfabnahme-Formular namentlich zu benennen.

 

In begründeten Fällen kann die vorübergehende Verlegung einer genehmigten Zuchtstätte an einen anderen Ort in Österreich (z.B. Zweitwohnsitz) beim ATS beantragt werden und bedarf einer schriftlichen Genehmigung durch den Vorstand des ATS. Die vorübergehende Zuchtstätte muss auf jeden Fall den Anforderungen an eine Zuchtstätte gem. Punkt 2.3.1.1. entsprechen und bedarf ebenso einer Zuchtstättenfreigabe durch den ATS. Eine Verlegung darf nicht als Umweg zur Erlangung einer Zuchstättenfreigabe genutzt werden, wenn eine solche für die reguläre Zuchtstätte nicht erteilt werden würde. Eine entsprechende und angemessene Betreuung durch den Züchter ist auch am genehmigten Verlegungsort sicherzustellen und nachzuweisen.

 

Begründete Fälle sind beispielsweise:

-   Betreuung durch einen Aufzüchter: krankheitsbedingte oder anderweitig unvermeidbare Verhinderung des Züchters

-   Zuchstättenverlegung: Wenn der genehmigte Ort der Zuchtstätte vorübergehend für die Aufzucht nicht geeignet ist (zB. Wasserschaden, Krankheitserregerbefall, usw.).

 


2.3.     ZUCHTVORAUSSETZUNGEN


Es darf nur mit gesunden, wesensfesten Hunden unter Einhaltung der Forderungen des Tierschutzgesetzes gezüchtet werden. Für Zuchthunde und Welpen sind neben einer sauberen, artgerechten Unterbringung und Pflege ein ausreichender Auslauf im Freien und menschliche Zuwendung Grundvoraussetzung.

 

Sämtliche Zuchtvoraussetzungen sind auch für Züchter von Airedale Terriern, welche nicht Mitglied des ATS sind, verpflichtend und ausnahmslos einzuhalten.


Es dürfen nur Tiere zur Zucht herangezogen werden, die im ÖHZB eingetragen sind und die nachstehenden Zuchtvoraussetzungen erfüllen.

 

2.3.1. ZUCHTSTÄTTENFREIGABE UND –ÜBERPRÜFUNG, FACHVORTRÄGE

 

2.3.1.1.          NEU EINGETRAGENE ZÜCHTER

 

Vor dem ersten Wurf hat der Züchter verbindlich ein kostenpflichtiges Erstzüchterseminar des ATS zu besuchen, um über Zuchtvoraussetzungen, Formalitäten rund um den Wurf, Hinweise zur Welpenaufzucht uvm. informiert zu werden. Sollte in einer Zuchtstätte für mehr als 3 Jahre kein Wurf unter dem ATS gefallen sein, so hat der Züchter vor dem nächsten Wurf erneut ein kostenpflichtiges Erstzüchterseminar zu besuchen.

 

Eine Überprüfung der unter 2.3. genannten Voraussetzungen hat bei neu eingetragenen Züchtern vor dem ersten Wurf in Form einer Zuchtstättenüberprüfung durch eine vom Vorstand des ATS bevollmächtigte und qualifizierte Person (zB. Zuchtwart, Vorstandsmitglied des ATS, Tierarzt, Züchter von mind. 5 Würfen), dem Zuchtstättenkontrolleur, zu erfolgen. Die dabei entstehenden Kosten trägt der Züchter.

 

Zu beachten sind dabei auch die „Anforderungen an eine Zuchtstätte zur Erlangung der Zuchtstättenfreigabe durch den ATS“, welche als separates Dokument auf der Homepage des ATS zur Verfügung stehen oder beim Zuchtwart des ATS angefordert werden können.

 

Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird vom Vorstand schriftlich eine Zuchtstättenfreigabe ausgestellt. Ist dies nicht der Fall, kann vom Züchter eine Verbesserung der Situation verlangt werden, welche bei Bedarf erneut überprüft werden kann. Die Kosten der neuerlichen Überprüfung (Kilometergeld, Taggeld) sind vom Züchter zu tragen.

 

Können die geforderten Voraussetzungen der ZEB bzw. der Anforderungen an eine Zuchtstätte nicht erfüllt werden, kann der Vorstand des ATS eine Zuchtstättenfreigabe verweigern.

 

Ist das Schaffen der geforderten Grundvoraussetzungen nicht möglich, so hat der Vorstand des ATS darüber hinaus das Recht, diese Umstände dem ÖKV zur Kenntnis zu bringen und ein Zuchtverbot durch ein beim ÖKV angestrengtes Disziplinarverfahren zu erwirken.

 

2.3.1.2.          BESTEHENDE ZÜCHTER

 

Der ATS behält sich das Recht vor, auch bei bestehenden Zuchtstätten eine Zuchtstättenkontrolle durch eine vom Vorstand des ATS bevollmächtigte und qualifizierte Person (Zuchtstättenkontrolleur) durchführen zu lassen.

 

Jeder Züchter hat mindestens alle zwei Jahre einen vom ATS veranstalteten Züchterabend oder ein freigegebenes Züchterseminar zu besuchen, um ein gewisses Maß an Fachwissen zum Thema Zucht zu gewährleisten. Eventuelle Seminarbeiträge sind vom Züchter selbst zu tragen.

 

Eine Nichteinhaltung der Punkte 2.3., 2.3.1.1. und 2.3.1.2. zieht die Verrechnung von doppelten Eintragungsgebühren nach sich. Bei jedem weiteren Wurf, bei welchem diesen Vorgaben zwischenzeitig noch nicht nachgekommen wurde, werden dreifache Eintragungsgebühren verrechnet. Des Weiteren erfolgt eine Streichung des Züchters aus der Züchter- und Welpenvermittlungsliste.

 

Wurde durch den ATS ein Zuchtverbot für einen Züchter beim ÖKV angestrengt, so werden für einen vorliegenden Wurf aus der jeweiligen Zuchtstätte bzw. während der Dauer der Behandlung der Angelegenheit durch den ÖKV keine Ahnentafeln durch den ATS ausgestellt.

 

2.3.2. DNA-IDENTITÄTSNACHWEIS


Für Rüden und Hündinnen, die zur Zucht verwendet werden, muss ein DNA-Identitätsnachweis erbracht werden, der – soweit noch nicht vorhanden und keine andere Regelung auf freiwilliger Basis erfolgt – auf Kosten des Hündinnenbesitzers zu erstellen ist. Dieser Nachweis ist dem Klub spätestens bei der Wurfabnahme in Kopie vorzulegen.

 

Bei der Wurfabnahme wird jeweils ein Welpe pro Wurf auf seine Abstammung mittels DNA untersucht. Diese Kosten trägt für Klubmitglieder der ATS. Das Nachweis-Zertifikat verbleibt im Original beim Klub, der Züchter erhält eine Kopie. Die Wahl des Welpen obliegt dem Zuchtwart. Kann die Abstammung des Welpen nicht einwandfrei bestätigt werden, wird der ganze Wurf auf Kosten des Züchters untersucht.

 

Jede DNA-Untersuchung hat mittels Abnahme einer Blutprobe durch einen Tierarzt zu erfolgen. Diese ist ausschließlich mit einem vom Klub erhältlichen Formular an das vom Klub betraute Labor zu senden. Ein Mundhöhlenabstrich ist für die DNA-Gewinnung nicht ausreichend.

 

2.3.3. HD- und ED-BEFUNDE


Für alle Zuchthunde müssen, bevor sie zur Zucht verwendet werden, dem Zuchtwart die entsprechenden Befunde für HD (Hüftdysplasie) und ED (Ellbogendysplasie) vorliegen. Diese Röntgenaufnahmen dürfen frühestens nach Vollendung des 15. Lebensmonates gemacht werden und sind für deren Anerkennung durch den Klub einer vom Vorstand festgelegten zentralen tierärztlichen Befundungsstelle vorzulegen.

 

Gezüchtet werden darf ausschließlich mit HD-A (normal/frei) und HD-B (fast normal/Übergangsform). Wenn ein Zuchttier für einen Deckakt HD-B aufweist, muss das zweite Zuchttier HD-A aufweisen. Mit HD-C, D und E (leicht, mittel, schwer) darf nicht gezüchtet werden. In Bezug auf ED dürfen nur Zuchttiere eingesetzt werden, die ED-0 (frei) oder ED-1 aufweisen. Airedale Terrier, deren Befund ED-1 lautet, dürfen nur mit Hunden verpaart werden, die ED-0 aufweisen.

 

Vorgangsweise bei der Erstellung und Einreichung von anerkannten HD- und ED-Röntgenaufnahmen:

 

Für die Durchführung einer röntgenologischen Untersuchung auf Hüftgelenksdysplasie können die Hundebesitzer einen in Österreich ansässigen Tierarzt Ihrer Wahl betrauen. Bei Bedarf liegt beim Zuchtwart des ATS sowie auf der Homepage des Klubs eine Liste von Tierärzten auf, welche besonders für diese Untersuchung prädestiniert sind.

 

Für die Röntgenaufnahmen wurde ein internationaler Standard erstellt, dessen Einhaltung für eine Anerkennung durch den Klub zwingend erforderlich und vorgeschrieben ist. Dies ist notwendig, um einerseits eine sichere Diagnose zu ermöglichen, andererseits aber auch um sicherzustellen, dass eine Zuordnung des Röntgenbildes zu einem bestimmten Tier unverwechselbar gemacht wird.

 

Aus diesem Grunde sind für einen gültigen und anerkannten Befund folgende Punkte ausnahmslos zu beachten und zu befolgen:

 

a)         Anforderung eines Röntgenbegleitscheins beim ATS

b)        Anfertigung der erforderlichen Röntgenbilder bei einem in Österreich ansässigen Tierarzt auf Kosten des Hundebesitzers

c)         Übermittlung der Röntgenbilder (ohne Befund) samt unterschriebenem Röntgenbegleitschein an den vom Klub beauftragten Befundersteller

 

Kriterien für ein korrektes HD-Röntgen:

 

- Am Tag der Aufnahme muss der Hund das Mindestalter mit Vollendung des 15. Lebensmonates erreicht haben

- Eine Sedierung ist zwingend vorgeschrieben

- Das Röntgenbild muss eine technisch einwandfreie Qualität aufweisen

Korrekte Lagerung HD:

- gestreckte Lage

- Becken symmetrisch dargestellt

- beide Kniescheiben müssen sichtbar sein

- Seitenmarkierung

Folgende Angaben zur Feststellung der Identität sind dokumentensicher einzublenden:

- Rasse

- Geschlecht

- Wurftag

- Name des Hundes (laut Ahnentafel)

- Chipnummer

- Besitzer des Hundes

- Röntgentierarzt

- Datum der Aufnahme

 

Sollten eine schlechte Qualität des Bildes, eine falsche Lagerung des Hundes oder das Fehlen von Angaben auf dem Röntgenbild die einwandfreie Bewertung durch den Befundersteller unmöglich machen, so muss auf Kosten des Hundebesitzers ein neues HD-Röntgen erstellt werden.

 

Digitale HD-Röntgenbilder (z.B. auf CD) in abgespeicherter, fixierter und nicht veränderbarer Form werden vom Klub akzeptiert.

 

Mit Unterfertigung und Übermittlung des Röntgenbegleitscheins des ATS samt Röntgenbild an den Befundersteller erkennt der Hundebesitzer dessen Inhalt in gesamtem Umfang an. Demnach geht das Eigentum der Röntgenbilder zur Archivierung in den Besitz des ATS über. Ebenfalls verbleibt das Original der Befunde sowie des Röntgenbegleitscheins beim Klub. Der Besitzer erhält eine Kopie der Schriftstücke vom ATS übermittelt. Dies gilt sowohl für Klubmitglieder als auch für Hundebesitzer, die nicht Mitglied des Klubs sind.

 

Die Kosten für die Befunderstellungen werden bei Mitgliedern nach Vorlage der Rechnung vom Klub getragen. Nicht-Mitglieder müssen für diese Kosten selbst aufkommen.

 

Im Streitfall besteht die Möglichkeit, dasselbe Röntgenbild nach der Erstbefundung von einer vom Vorstand des Klubs festgelegten Überbefundungsstelle bewerten zu lassen. Zu diesem Zweck sind die Röntgenbilder ohne Befund, jedoch mit Röntgenbegleitschein an diese Überbefundungsstelle zu senden. Auch hier erhält und archiviert wiederum der ATS die Röntgenbilder und das Original der Befunde und des Röntgenbegleitscheins. Der Hundebesitzer erhält eine Kopie der Auswertung. Die Kosten für die Überbefundung trägt in jedem Fall der Hundebesitzer.

 

2.3.4. FORMWERT


Die Beurteilung des Formwertes auf Ausstellungen muss nachgewiesen werden. Mindestformwert für Rüden und Hündinnen ist SEHR GUT und muss bei verschiedenen, anerkannten Richtern auf mindestens zwei offiziellen Ausstellungen, Schauen oder Begutachtungen, die vom ÖKV in Österreich genehmigt und geschützt sind, oder auf einer FCI-Veranstaltung im Ausland in einer oder verschiedenen Klassen, in denen die Vergabe eines CACA erfolgt, erworben sein. Mindestens eine der beiden Bewertungen muss dabei im Zuge einer Klubveranstaltung des ATS erworben werden. Die beiden Formwertbeurteilungen ersetzen nicht die verpflichtende Formbeschreibung des Hundes im Zuge einer Zuchtzulassungsprüfung oder Körung des ATS.

 

Das Ausstellen des Hundes in der Gebrauchshundeklasse setzt das Gebrauchshundezertifikat des ÖKV voraus. Um dieses zu erlangen, muss folgende, vorab vom Vorstand des ATS freigegebene, Prüfung nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung abgelegt und bestanden werden:

 

a)         FCI-IGP 1, oder höher (FCI-IGP 2, FCI-IGP 3)

 

Eine Prüfung gilt dann als freigegeben, wenn beim Vorstand des ATS spätestens 14 Tage vor Prüfungsantritt unter Bekanntgabe der Prüfungsdaten (Datum, Ortsgruppe, Leistungsrichter, gewählte Prüfungsstufe) mündlich oder schriftlich um eine Prüfungsfreigabe angesucht wurde, und der Vorstand eine solche schriftlich erteilt hat. Es kann dabei an jeder vom ÖKV genehmigten Prüfungsveranstaltung einer ÖKV-Verbandskörperschaft teilgenommen werden.

 

Die Prüfungsfreigabe stellt dabei keine Verpflichtung zur Teilnahme an der Prüfung dar. Ein anderer Termin muss dann erneut freigegeben werden.

 

Wird die Einholung der Prüfungsfreigabe unterlassen, besteht trotz abgelegter Prüfung keinerlei Anspruch auf Ausstellung des Gebrauchshundezertifikats durch den ATS.

 

Der Nachweis über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist dem Ausbildungsreferenten des ATS durch Übermittlung der Kopie des Leistungsheftes zu erbringen.

 

2.3.5. WIDERRISTHÖHE

 

Die Widerristhöhe beider Elterntiere hat grundsätzlich den Angaben des FCI-Standards zu entsprechen. Diese liegt bei Hündinnen zwischen 56 und 59 cm, bei Rüden zwischen 58 und 61 cm. Abweichend davon sind folgende fixe Unter- und Übergrößen zulässig, welche jedoch in keinem Fall weiter unter oder überschritten werden dürfen:

 

Hündin:

absolute Mindestgröße:  54,5 cm

absolute Maximalgröße:         62 cm

 

Rüde:

absolute Mindestgröße:  56,5 cm

absolute Maximalgröße:         64 cm

 

Die Widerristhöhe beider Elterntiere muss von offizieller Seite (das heißt im Zuge der Zuchtzulassungsprüfung des jeweiligen Zuchtverbandes, vom jeweiligen Zuchtverband selbst oder von vergleichbarer offizieller Stelle bestätigt, jedoch immer durch einen sach- und fachkundigen Formwertrichter) gemessen werden. Für in Österreich zur Zucht zuzulassende Tiere erfolgt die Vermessung ausschließlich im Zuge der Zuchtzulassungsprüfung des ATS durch einen sach- und fachkundigen Formwertrichter.

 

Das Vorliegen einer Unter- bzw. Übergröße eines Zuchttieres, welches die Zuchtzulassungsprüfung des ATS ablegt, wird als Vermerk in die Ahnentafel eingetragen.

 

2.3.6. LEISTUNG und WESEN


Da der Airedale Terrier ein Gebrauchshund ist, ist der Nachweis für die Zuchttauglichkeit in Bezug auf Leistung und Wesen erforderlich. Dies vor allem, um den Erhalt des ursprünglichen rassetypischen Wesens und Charakters zu gewährleisten. Für eine Zuchtzulassung gilt dieser Nachweis nur dann als erbracht, wenn eine der folgenden Prüfungen – ungeachtet sonstiger vorhandener Abrichtekennzeichen - erfolgreich abgelegt wurde:

 

a)         Zuchtzulassungsprüfung (ZZP) des ATS

b)         oder Körung des ATS. Das Ablegen der Körung ist jedoch nur unter Einhaltung der Vorgaben des Punktes 4.6.2. der ZEO möglich.

 

2.3.6.1.          ZUCHTZULASSUNGSPRÜFUNG (ZZP) und KÖRUNG

 

Zweck der Zuchtzulassungsprüfung und Körung ist es, nur dem Standard entsprechende, gesunde, wesensfeste Hunde zur Zucht zuzulassen.

 

Das genaue Reglement einer ZZP und Körung (siehe Anhang zu den ZEB des ATS) wird vom Vorstand unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Prüfungsordnung und in Anlehnung an den ÖKV erstellt und schriftlich festgehalten. Dieses Reglement kann jederzeit beim ATS angefordert werden und liegt ebenfalls zur jederzeitigen Einsicht auf der klubeigenen Homepage auf.

 

2.3.7. RÜDE aus dem AUSLAND


Wird ein im Ausland stehender Rüde zum Deckakt einer im ÖHZB eingetragenen Hündin herangezogen, so sind für den Rüden die jeweiligen ausländischen Zuchtbestimmungen einzuhalten. Jedenfalls ist aber auch ein entsprechender DNA-Nachweis sowie ein HD-Befund und ED-Befund (siehe Punkte 2.3.1 und 2.3.2) beizubringen.

 

2.3.8. ZUCHTMIETE

 

Wird eine Hündin von einem österreichischen Züchter auf Zuchtmiete genommen, so hat diese Hündin alle Zucht- und Eintragungsbestimmungen des ATS zu erfüllen. Dies gilt auch dann, wenn eine im Ausland stehende Hündin zur Zucht gemietet wird – selbst wenn diese die ausländischen Zuchtbestimmungen erfüllt. In diesem Fall müssen zumindest jene Teile der ZEB des ATS zusätzlich erbracht werden, die nicht durch die ausländischen Zuchtbestimmungen abgedeckt und in Österreich anerkannt sind. Bei einer Zuchtmiete ist für die Wurfeintragung zusätzlich zu den üblichen Dokumenten auch der Zuchtmietvertrag des ÖKV beizulegen.

 

2.3.9. ZUCHTAUSSCHLUSS

 

Der Vorstand behält sich das Recht vor, den ÖKV bei Auftreten von zuchtbedenklichen Merkmalen in der Nachzucht über dies in Kenntnis zu setzen. Von der Zucht ausgeschlossen werden Hündinnen, die bereits 2 Würfe mit Kaiserschnitt geboren haben.

 

 

3.        ZUCHTVERWENDUNG

 

3.1.     ZUCHTALTER

 
Da der Airedale Terrier zu den spätentwickelnden Rassen gehört dürfen für die Zucht nur Hündinnen vom 24. Lebensmonat an bis zum vollendeten 8. Lebensjahr, Rüden ab dem 15. Lebensmonat bis zum Lebensende herangezogen werden. Die Zuchtverwendung jüngerer oder älterer Tiere bedarf der Sondergenehmigung des Vorstandes, die dem Züchter schriftlich mitzuteilen ist.

 

3.2.     LÄUFIGKEITEN


Eine Hündin darf nach einem Wurf erst frühestens bei der zweitfolgenden Läufigkeit wieder belegt werden. Sollte das Zeitintervall zwischen den Läufigkeiten einer Hündin 10 Monate überschreiten, so kann der Vorstand mittels einer schriftlichen Sondergenehmigung der Belegung einer Hündin bei bereits der nächstfolgenden Läufigkeit zustimmen.

 

3.3.     ZUCHTPLANUNG


Eine beabsichtigte Verpaarung muss ausnahmslos vorab dem Zuchtwart bekanntgegeben werden. Wird die Bekanntgabe unterlassen, ist die doppelte Eintragungsgebühr zu entrichten.

 

3.4.     DECKMELDUNG


Die Deckmeldung ist innerhalb von spätestens 14 Tagen dem Zuchtwart bekannt zu geben. Wird die Bekanntgabe unterlassen, ist die doppelte Eintragungsgebühr zu entrichten.

 

3.5.     DOPPELBELEGUNG MIT 2 RÜDEN


In begründeten Fällen kann beim Zuchtwart des ATS die Genehmigung zur Belegung derselben Hündin mit unterschiedlichen Rüden während derselben Läufigkeit beantragt werden. Im Falle der schriftlichen Genehmigung durch den ATS dürfen maximal zwei verschiedene Rüden, die vorab bekannt zu geben sind, für die Verpaarung vorgesehen werden. Bei einer Doppelbelegung ist ein Abstammungsnachweis mittels DNA abweichend zu Punkt 2.3.2. bei allen Welpen auf Kosten des Züchters verpflichtend vorgeschrieben. Ergibt die Abstammungs-DNA zwei verschiedene Väter, werden im ÖHZB zwei Würfe eingetragen.

 

Begründete Fälle sind beispielsweise:

- Unsicherheit, ob ein Rüde, der das erste Mal deckt, zeugungsfähig ist.

- Letzter Deckakt einer Hündin, wenn zwei vielversprechende Rüden zur Auswahl stehen.

- Bei weit entfernten Rüden künstliche Besamung.

 

3.6.     KÜNSTLICHE BESAMUNG


Die Anwendung der künstlichen Besamung (mit Frischsamen bzw. tiefgefrorenem Samen) ist unter Beachtung der jeweils gültigen Bestimmungen des Internationalen Zuchtreglements der FCI und bestehender Verträge des ÖKV zulässig. Voraussetzung für die künstliche Besamung ist allerdings, dass sowohl Deckrüde als auch Zuchthündin bereits auf natürlichem Wege Nachkommen gebracht haben. Diesen Nachweis hat der Züchter im Rahmen der Eintragung in das ÖHZB beizubringen.

 

 

4.        EINTRAGUNGSBESTIMMUNGEN

 

4.1.     DECKBESCHEINIGUNG


Die Belegung der Hündin ist vom Deckrüdenbesitzer auf dem entsprechenden ÖKV-Formblatt „Deckbescheinigung für das ÖHZB“ zu bestätigen. Dieser originalen Deckbescheinigung ist eine Fotokopie des Deckrüden-Abstammungsnachweises, des HD-Befundes und des DNA-Befundes des Rüden und der Hündin beizulegen und vom Hündinnenbesitzer dem Zuchtwart spätestens bei der Wurfabnahme zu übergeben.

 

4.2.     WURFMELDUNG


Spätestens 3 Werktage nach dem Wurfdatum ist der Wurf dem Zuchtwart zu melden, wobei verpflichtend ausnahmslos alle Welpen eines Wurfes unter Bekanntgabe des Geschlechtes anzuführen sind. Dies umfasst neben der Anzahl der lebend geborenen vor allem auch die aller tot geborenen sowie gestorbenen Welpen. Bei gestorbenen Welpen ist anzuführen, wann diese gestorben sind. Eine Geburt mittels Kaiserschnitt ist dem Zuchtwart bekannt zu geben.

 

Missbildungen, welcher Art auch immer, sind ebenfalls verpflichtend und ausnahmslos zu melden und mittels Fotos zu dokumentieren.

 

Das ÖKV-Eintragungsformular ist mit dem originalen Abstammungsnachweis der Hündin und der Zwingerkarte dem Zuchtwart spätestens bei der Wurfabnahme auszuhändigen.

 

Die Namensgebung der Welpen hat so zu erfolgen, dass alle Welpen eines Wurfes mit demselben Anfangsbuchstaben benannt werden. Der Rufname darf aus höchstens 3 Wörtern bestehen. Zuchtstättenname und Rufname gemeinsam dürfen 35 Buchstaben nicht überschreiten (§ 15 der ÖKV-Zucht- u. Eintragungsbestimmungen!).

 

Verspätete Meldungen bzw. Übergabe von Dokumenten ziehen doppelte Eintragungsgebühren nach sich.

 

 

 

4.3.     WURFABNAHME / KONTROLLE DER ZUCHTSTÄTTE

 

Der Zuchtwart (oder eine dazu vom ATS bevollmächtigte Vertretung) besichtigt die Welpen nach Möglichkeit und nimmt den Wurf im Alter von ca. acht Wochen ab. Zu diesem Zeitpunkt müssen die Welpen ausreichend geimpft, entwurmt und mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein, welcher nur von einem Tierarzt implantiert werden darf. Dem Zuchtwart bleibt es freigestellt, den Wurf nach eigenem Ermessen bereits vor der Wurfabnahme auch unangemeldet zu besichtigen. Bei Bedarf steht es dem ATS frei, zur Überprüfung der Zuchtstätte eine vom Vorstand bevollmächtigte und qualifizierte Person (Zuchtstättenkontrolleur) zu entsenden.

 

Die Kosten für die Wurfabnahme werden vom Vorstand festgesetzt und sind vom Züchter zu tragen. Die Erstkosten einer gesonderten Zuchtstättenüberprüfung trägt der Klub.

 

Der Zuchtwart verfasst bei jeder Wurfabnahme ein Protokoll, in dem er etwaig erkennbare Mängel, Merkmale und Verhaltensauffälligkeiten sowie Angaben über die Haltungsbedingungen einträgt. Der Zustand der Mutterhündin sowie der Zuchtstätte ist dabei ebenfalls vom Zuchtwart zu überprüfen. Eine Durchschrift erhält der Züchter.

 

Der Zuchtwart bzw. der Zuchtstättenkontrolleur ist befugt, den Züchter gegebenenfalls auf bestehende Mängel betreffend Welpenaufzucht, Zuchtstätte oder den Gesundheitszustand der Tiere hinzuweisen und von diesem Besserung zu verlangen. Dies nötigenfalls auch unter Fristsetzung und mit Nachkontrolle. Sich daraus ergebende Folgekosten (Kilometergeld, Taggeld) sind dabei vom Züchter zu tragen. Sind die Mängel nach Ansicht des Zuchtwarts bzw. des Zuchtstättenkontrolleurs so gravierend, dass eine Weiterführung der Zucht nicht zu verantworten ist, so hat der Vorstand des ATS das Recht, diese Umstände dem ÖKV zur Kenntnis zu bringen und ein Zuchtverbot durch ein beim ÖKV angestrengtes Disziplinarverfahren zu erwirken.

 

4.4. WURFEINTRAGUNG

 
In das ÖHZB werden die Welpen eines gefallenen Wurfes dann eingetragen, wenn der Züchter in Österreich seinen ordentlichen Wohnsitz (Residence habituelle) hat und der Wurf in Österreich gefallen ist (siehe § 9 der Eintragungsbestimmungen des ÖKV!).

 

Der Wurf wird vom Zuchtwart auf dem originalen Abstammungsnachweis der Hündin eingetragen. Jeder in Österreich gezüchtete und im ÖHZB eingetragene Hund erhält einen Abstammungsnachweis des ÖKV. Bei Abgabe des Welpen oder sofort nach Erhalt des Abstammungsnachweises ist dieser vom Züchter zu unterfertigen und unentgeltlich dem Welpenkäufer zu übergeben. Die Ausstellung und Beglaubigung der Abstammungsnachweise für Welpen erfolgt durch den Klub und den ÖKV.

 

Abstammungsnachweise, die nicht den Stempel „Österreichisches Hundezuchtbuch“ sowie die eigenhändige Unterschrift des Zuchtbuchführers tragen, sind ungültig und werden von der FCI nicht anerkannt. 

 

Bei Verlust des Abstammungsnachweises kann beim Zuchtwart des ATS gegen Kostenersatz um eine Neuausfertigung angesucht werden. Mit der Ausstellung der Neuausfertigung wird die Originalurkunde ungültig.

 

4.5.     NICHTERFÜLLUNG von ZUCHTVORAUSSETZUNGEN

 
Werden ein oder mehrere Punkte der Zuchtvoraussetzungen hinsichtlich Gesundheit, Leistungsfähigkeit und/oder Wesen der Elterntiere nicht erfüllt, wird der Wurf im B-Blatt (Beobachtungsblatt) des ÖHZB eingetragen und der/die Gründe hiefür im Abstammungsnachweis vermerkt. Im Wiederholungsfall kann der ATS und/oder ÖKV ein Disziplinarverfahren anstrengen. (Siehe § 10 der Eintragungsbestimmungen des ÖKV!). Wenn der/die Mängel, die zur Eintragung in das B-Blatt führten, zu einem späteren Zeitpunkt behoben werden, können diese Abstammungsnachweise in das A-Blatt übernommen werden.

 

4.6.       ZUCHTPRÄDIKATE

 

Zuchtprädikate sind zusätzliche Auszeichnungen für besondere Leistungen. Diese werden vom ATS jedoch nur vergeben, wenn alle erforderlichen Zuchtvoraussetzungen erfüllt wurden und beide Elterntiere zur Zucht zugelassen sind.

 

4.6.1. LEISTUNGSZUCHT

 

Für Welpen, deren Eltern zum Zeitpunkt der Wurfmeldung mindestens 2 Leistungskennzeichen führen, können Abstammungsnachweise mit dem Vermerk LEISTUNGSZUCHT beantragt werden. Die Leistungskennzeichen müssen bei mindestens 2 unterschiedlichen, vom ÖKV anerkannten Leistungsrichtern abgelegt werden.

 

Als Leistungskennzeichen gelten folgende erfolgreich abgelegte, vorab vom Vorstand des ATS freigegebene, Prüfungen nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung (IGP):

 

a)            zumindest 2 x FCI-IGP 1, oder höhere Prüfungsstufen (FCI-IGP 2, FCI-IGP 3)

 

Eine Prüfung gilt dann als freigegeben, wenn beim Vorstand des ATS spätestens 14 Tage vor Prüfungsantritt unter Bekanntgabe der Prüfungsdaten (Datum, Ortsgruppe, Leistungsrichter, gewählte Prüfungsstufe) mündlich oder schriftlich um eine Prüfungsfreigabe angesucht wurde, und der Vorstand eine solche schriftlich erteilt hat. Es kann dabei an jeder vom ÖKV genehmigten Prüfungsveranstaltung einer ÖKV-Verbandskörperschaft teilgenommen werden.

 

Die Prüfungsfreigabe stellt dabei keine Verpflichtung zur Teilnahme an der Prüfung dar. Ein anderer Termin muss dann erneut freigegeben werden.

 

Wird die Einholung der Prüfungsfreigabe unterlassen, besteht trotz abgelegter Prüfung keinerlei Anspruch auf Verleihung des Prädikates „Leistungszucht“.

 

4.6.2.    KÖR- UND LEISTUNGSZUCHT

 

Für Welpen, deren Eltern zum Zeitpunkt der Wurfmeldung mindestens 2 Leistungskennzeichen führen UND angekört sind, können Abstammungsnachweise mit dem Vermerk KÖR- UND LEISTUNGSZUCHT beantragt werden. Die Leistungskennzeichen müssen bei mindestens 2 unterschiedlichen, vom ÖKV anerkannten Leistungsrichtern abgelegt werden.

 

Als Leistungskennzeichen gelten folgende erfolgreich abgelegte, vorab vom Vorstand des ATS freigegebene, Prüfungen nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung (IGP):

 

a)            zumindest 2 x FCI-IGP 1, oder höhere Prüfungsstufen (FCI-IGP 2, FCI-IGP 3)

 

Eine Prüfung gilt dann als freigegeben, wenn beim Vorstand des ATS spätestens 14 Tage vor Prüfungsantritt unter Bekanntgabe der Prüfungsdaten (Datum, Ortsgruppe, Leistungsrichter, gewählte Prüfungsstufe) mündlich oder schriftlich um eine Prüfungsfreigabe angesucht wurde, und der Vorstand eine solche schriftlich erteilt hat. Es kann dabei an jeder vom ÖKV genehmigten Prüfungsveranstaltung einer ÖKV-Verbandskörperschaft teilgenommen werden.

 

Die Prüfungsfreigabe stellt dabei keine Verpflichtung zur Teilnahme an der Prüfung dar. Ein anderer Termin muss dann erneut freigegeben werden.

 

Wird die Einholung der Prüfungsfreigabe unterlassen, besteht trotz abgelegter Prüfung keinerlei Anspruch auf Verleihung des Prädikates „Kör- und Leistungszucht“.

 

4.6.3. AUSLESEZUCHT

 

Abstammungsnachweise für Welpen, deren Eltern zum Zeitpunkt der Wurfmeldung 6 mal den Formwert „Vorzüglich“ auf einer vom ÖKV in Österreich genehmigten und geschützten Ausstellung, auf einer FCI-Veranstaltung im Ausland oder auf Klubzuchtschauen mit CACA-Vergabe in einer oder verschiedenen Klassen errungen haben, können auf Antrag den Vermerk AUSLESEZUCHT erhalten.

 

4.6.4. CHAMPION-NACHZUCHT

 

Für Welpen, deren Eltern zum Zeitpunkt der Wurfmeldung einen Championtitel tragen, kann ein Antrag auf den Vermerk CHAMPION-NACHZUCHT auf dem Abstammungsnachweis gestellt werden.

 

4.7.     EINZELEINTRAGUNG

 
In das ÖHZB können Einzelhunde eingetragen werden, wenn der Nachweis ihrer reinrassigen Abstammung durch einen gültigen Auszug aus einem von der FCI anerkannten Zuchtbuch (Abstammungsurkunde mit Exportvermerk) oder ein Exportpedigree des Verbandes des Herkunftslandes erbracht werden.

 

4.8.     REGISTER (ANHANG) des ÖHZB


Im Register (Anhang) des ÖHZB werden jene Hunde registriert, die eine unvollständige beziehungsweise keine von der FCI anerkannte Abstammungsurkunde haben oder deren standardgemäßes Erscheinungsbild von einem FCI-Formwertrichter bestätigt worden ist (= Phänotypisierung).

 

Eine Phänotypisierung ist beim Zuchtwart des ATS zu beantragen.

 

 

 

4.9.     GEBÜHREN

 

4.9.1. Wurfabnahme / Zuchtstättenkontrolle

 

Für die Wurfabnahme steht dem Klub eine Aufwandsentschädigung zu. Die Höhe der Gebühr wird in der Generalversammlung festgelegt und bestätigt. Dabei gelten folgende Sätze:

 

a) Züchter/Zuchtgemeinschaft ist Klubmitglied       1-fache Gebühr

b) Züchter/Zuchtgemeinschaft ist nicht Klubmitglied          2-fache Gebühr

 

4.9.2. Eintragung ins ÖHZB

 

Für die Führung des ÖHZB und Ausstellung entsprechender Beurkundungen in Form von Abstammungsnachweisen gebührt dem ÖKV und dem ATS eine Entschädigung, deren Höhe in der Generalversammlung festgelegt und bestätigt wird. Alle nachfolgend angeführten Sätze sind nur soweit gültig, soweit sie nicht das 5-fache der vom ÖKV aktuell festgelegten Gebühren für Eintragungen überschreiten. In diesem Fall ist diese Gebührenobergrenze heranzuziehen.

 

Folgende Sätze gelten für Wurfeintragungen in das A-Blatt:

 

a) Züchter/Zuchtgemeinschaft ist Klubmitglied       1-fache Gebühr

b) Züchter/Zuchtgemeinschaft ist nicht Klubmitglied          2-fache Gebühr

 

Folgende Sätze gelten für Einzeleintragungen in das A-Blatt:

 

a) Hundebesitzer ist Klubmitglied                              1-fache Gebühr

b) Hundebesitzer ist nicht Klubmitglied                    2-fache Gebühr

 

Folgende Sätze gelten für Wurfeintragungen in das B-Blatt:

 

a) Züchter/Zuchtgemeinschaft ist Klubmitglied       2-fache Gebühr

b) Züchter/Zuchtgemeinschaft ist nicht Klubmitglied          3-fache Gebühr

 

4.9.3. Zuchtzulassungsprüfung / Körung / Formwertbeurteilung:

 

Für alle vom Airedale Terrier Spezialklub veranstalteten Zuchtzulassungsprüfungen und Körungen steht dem Klub eine Aufwandsentschädigung zu. Die Höhe dieser Gebühren wird in der Generalversammlung festgelegt und bestätigt. Dabei gelten folgende Sätze:

 

a) Hundebesitzer ist Klubmitglied                              1-fache Gebühr

b) Hundebesitzer ist nicht Klubmitglied                    2-fache Gebühr

 

Diese Sätze können ebenfalls bei sonstigen Veranstaltungen des ATS zur Anwendung kommen.

 

4.9.4. Zuchtgemeinschaft:

 

Eine Zuchtgemeinschaft gilt dann als Klubmitglied, wenn die Person, welche die Hauptvertretung der Zuchtgemeinschaft inne hat, Mitglied des ATS ist. Der Name dieser Person ist auf den neuen Zwingerkarten fett gedruckt oder steht bei älteren Zwingerkarten an erster Stelle. Ist diese Person nicht Mitglied des ATS, so gilt die Zuchtgemeinschaft automatisch als Nichtmitglied.

 

 

5.        INKRAFTTRETEN und ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN.

 

5.1.     Diese gegenständlichen ZEB treten mit 01.01.2022 in Kraft und ersetzen damit alle vorangegangenen Versionen.

           

5.2.     Alle Airedale Terrier, die vor dem 31.12.2022 alle bis dahin geltenden und erforderlichen Zuchtvoraussetzungen erfüllt haben, sowie Hunde, die bereits vor dem 31.12.2022 zur Zucht eingesetzt wurden (Belegung vor dem 31.12.2022), dürfen auch weiterhin zur Zucht eingesetzt werden. Sofern einzelne, neue Punkte der ZEB es ausdrücklich fordern, müssen diese auch von bereits zuchttauglichen Hunden im Nachhinein erfüllt werden (zB. in Hinblick auf unbedingt erforderliche Gesundheitszeugnisse).

 

 

(Vorstandsbeschluss vom 04.08.2022)


 

 

 

 


„ZUCHTZULASSUNGSPRÜFUNG UND KÖRUNG“

ANHANG ZU DEN ZUCHT- UND EINTRAGUNGSBESTIMMUNGEN
DES AIREDALE  TERRIER  SPEZIALKLUB ÖSTERREICH


Stand 01.01.2018

 

 

 

1.              ZWECK DER ZUCHTZULASSUNGSPRÜFUNG (ZZP) UND KÖRUNG

 

Zweck der Zuchtzulassungsprüfung und Körung ist es, nur dem Standard entsprechende, gesunde, wesensfeste Hunde zur Zucht zuzulassen. Um die Qualität der Rasse in Hinblick auf die Anatomie und ganz besonders in Hinblick auf die Gesundheit und das Wesen zu fördern müssen vor allem an die Züchter und deren Zuchthunde erhöhte Ansprüche gestellt werden. Nur so wird es möglich sein, die Vorzüge und gewünschten Eigenschaften des Airedale Terriers zu erhalten bzw. zu fördern und Fehler zu vermindern bzw. zu vermeiden. Die Zuchtbestimmungen werden daher zum Wohle der Rasse Airedale Terrier festgelegt. 

 

Sowohl die ZZP als auch die Körung darf nur von ÖKV anerkannten Richtern abgenommen werden. Jede ZZP und Körung, egal ob bestanden oder nicht bestanden, wird in die Ahnentafel eingetragen.

 

 

2.              DURCHFÜHRUNG DER ZZP UND/ODER KÖRUNG

 

Eine Zuchtzulassungsprüfung kann sowohl in Verbindung mit einer Klubschau als auch allein stattfinden. Zusammen mit einer Zuchtzulassungsprüfung kann auch eine Körung veranstaltet werden. Ebenfalls hat der Klub die Möglichkeit, noch zusätzliche Veranstaltungen abzuhalten (zB. Leistungsturniere, Prüfungen). Ort, Tag, Umfang und Gebühren der Veranstaltung müssen dabei vom ATS rechtzeitig in entsprechender Form an die Mitglieder des Klubs kommuniziert werden.

 

 

3.              ZUCHTZULASSUNGSPRÜFUNG (ZZP)

 

3.1            VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME

 

3.1.1.       Zur ZZP zugelassen sind nur Airedale Terrier

 

a)               die in das ÖHZB eingetragen sind

b)               die tätowiert und/oder mit einem Mikrochip versehen und daher eindeutig zu identifizieren sind

c)               die nicht krankheitsverdächtig oder krank sind

d)               die das Mindestalter mit Vollendung des 15. Lebensmonats erreicht haben

e)               für die ein vom ATS anerkannter HD-Befund vorgelegt werden kann (siehe Punkt 2.3.2 der ZEB des ATS) – dieser kann nach schriftlichem Einverständnis durch den Vorstand nachträglich vorgelegt werden

f)               für die mindestens 2 Formbewertungen mit „Sehr Gut“ (siehe Punkt 2.3.3. der ZEB des ATS) vorliegen - diese können nach schriftlichem Einverständnis durch den Vorstand nachträglich vorgelegt werden

 

Fehlt eine der notwendigen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Zuchtzulassungsprüfung (bzw. das schriftliche Einverständnis des Vorstandes auf nachträgliche Vorlage), so ist der Hund zur Teilnahme nicht berechtigt.

 

3.1.2.       Vorzulegende Unterlagen bei der ZZP

 

a)               Original der Ahnentafel (muss am Tag der ZZP vorgelegt werden)

b)               mindestens 2 Formwertbeurteilungen (diese können nach schriftlichem Einverständnis durch den Vorstand nachträglich vorgelegt werden)

c)               HD-Befund (dieser kann nach schriftlichem Einverständnis durch den Vorstand nachträglich vorgelegt werden)

 

Bei Fehlen von Unterlagen (bzw. des schriftlichen Einverständnisses des Vorstandes auf nachträgliche Vorlage) ist der Hund zur Teilnahme an der ZZP nicht berechtigt.

 

 

 

3.1.3.       Von der ZZP ausgeschlossen werden Hunde

 

a)               die Verhaltensstörungen aufweisen

b)               die ein Rasse-untypisches Erscheinungsbild haben

c)               die Missbildungen aufweisen

d)               die eine fehlerhafte Haarqualität aufweisen (Wooly-Coats)

e)               die eine Fehlfärbung aufweisen

f)               die gefärbt wurden

g)               mit hellen Augen

h)               mit erheblichen Ohrenhaltungsfehlern

i)                mit Gebissfehlstellungen bzw. fehlenden Zähnen (erlaubt ist das Fehlen von maximal 2 Prämolaren) – das Fehlen von zuvor vorhandenen Zähnen ist durch ein Röntgenbild oder ein tierärztliches Attest zu belegen

j)               mit fehlenden Hoden

k)               nicht zulässigen Gesundheitsuntersuchungsbefunden

l)                die im Eigentum oder Besitz des amtierenden Richters oder dessen Familienangehörigen bzw. in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partners stehen

 

Die erklärenden Ausführungen im „Kommentar zu den Zucht- und Eintragungsbestimmungen des ATS“ sind zu beachten.

 

3.2.     WIEDERHOLUNG EINER ZUCHTZULASSUNGSPRÜFUNG

 

Ist ein Airedale Terrier zur Teilnahme an einer ZZP nicht berechtigt, weil die Punkte 3.1.1. und 3.1.2. nicht zur Gänze erfüllt wurden, so darf derselbe Hund ein weiteres Mal bei einer späteren ZZP vorgeführt werden.

 

Sollte ein Airedale Terrier die Zuchtzulassungsprüfung nicht bestehen, so darf derselbe Hund ein zweites Mal bei einer späteren ZZP vorgeführt werden, sofern die jeweilige Beurteilung nicht einen endgültigen Zuchtausschluss ergeben hat. Wird dies unterlassen oder besteht derselbe Hund auch zum zweiten Mal die ZZP nicht, so ist und bleibt der Hund automatisch von der Zucht ausgeschlossen.

 

3.3.           ABLAUF DER ZUCHTZULASSUNGSPRÜFUNG

 

3.3.1.       Allgemeines / Richter / Vorstand

 

Die ZZP besteht aus 3 Teilen:

1. Beschreibung / Vermessung des Hundes (Punkt 3.3.2.)

2. Gehorsam und Führigkeit (Punkt 3.3.4.)

3. Wesensüberprüfung (Punkt 3.3.5.)

 

Es müssen alle 3 Teile positiv bestanden werden, um eine Zuchtzulassung zu erlangen.

 

Der Gehorsamsteil der ZZP darf nur von einem ÖKV anerkannten Leistungsrichter abgenommen werden. Ihm zur Seite stehen mindestes 2 Mitglieder des Vorstandes, welche eine beratende und unterstützende Funktion einnehmen.

 

Die Beschreibung und Vermessung des Hundes darf nur von einem ÖKV anerkannten Formwertrichter durchgeführt werden.

 

3.3.2.       Beschreibung / Vermessung des Hundes

 

Jeder Hund wird ihm Rahmen einer ZZP von einem vom FCI / ÖKV anerkannten Formwertrichter mit einem eigenen Bewertungsbogen des ATS ausführlich hinsichtlich seiner Eignung als Zuchthund beschrieben. Diese Beschreibung eines Zuchthundes erfolgt unter strenger Beachtung des Standards und mit Augenmerk auf eventuell vorliegende Probleme in der Zucht. Der Nachweis der zwei geforderten Formwerte gem. Punkt 2.3.4. ist daher keine Garantie für eine spätere Zuchtzulassung.

 

Bei dieser Formbeschreibung im Rahmen der ZZP wird der Hund mit einem Körmaß vermessen und die Maße werden schriftlich festgehalten. Es werden die Widerristhöhe, die Länge des Hundes (von Brust bis zum Sitzbein), die Länge des Kopfes (vom Hinterhauptbein bis zur Nasenspitze) und die Breite des Kopfes (an der breitesten Stelle) gemessen.

 

Diese Vermessung zählt zur Unbefangenheitsprobe.

 

 

 

 

3.3.3.       Verhalten des Hundes / Unbefangenheitsprobe

 

Sämtliche in der ZZP vorkommenden Aufgabenbereiche dienen zusätzlich der Wesensbewertung. Die teilnehmenden Hunde werden daher vom zuständigen Leistungsrichter während der gesamten Veranstaltung beobachtet.

 

Vor der Zulassung zur ZZP ist die Unbefangenheit der teilnehmenden Hunde zu testen, bei der auch die Identität durch Kontrolle der Tätowiernummer und/oder Chip-Nummer und die Begrüßung des Hundeführers durch den Leistungsrichter erfolgt. Hunde, die nicht identifizierbar sind, werden von der ZZP ausgeschlossen.

 

Hunde, die bereits die Unbefangenheitsprobe nicht bestehen, sind vom weiteren Prüfungsverlauf auszuschließen. Zeigt ein Hund, auch wenn er die erste Unbefangenheitsprobe bestanden hat, im Laufe der Prüfung Wesensmängel, kann der Leistungsrichter den Hund von der ZZP ausschließen.

 

3.3.4.       Gehorsam und Führigkeit

 

3.3.4.1.    Allgemeines

 

Jede Einzelübung beginnt und endet mit der Grundstellung. Das Mitführen von Motivationsgegenständen oder Spielgegenständen, sowie das offensichtliche Mitführen von Futter ist nicht gestattet. Kann ein Hundeführer aufgrund körperlicher Behinderung einen Übungsteil nicht korrekt ausführen, so hat er dies vor Beginn der ZZP dem Leistungsrichter mitzuteilen. Lässt eine Behinderung des Hundeführers das Führen des Hundes an der linken Seite des Hundeführers nicht zu, so darf der Hund analog an der rechten Seite geführt werden. Ist der Hundeführer auf einen Rollstuhl angewiesen, kann der Hund auch neben einem Rollstuhl geführt werden.

 

Der Leistungsrichter gibt die Anweisung zu Beginn einer Übung. Alles weitere, wie Wendungen, Halt, Wechseln der Gangart usw. wird ohne Anweisung des Leistungsrichters ausgeführt. Es ist jedoch dem Hundeführer gestattet, diese Anweisungen zu erfragen.

 

Das Loben des Hundes ist nach jeder beendeten Übung in der Grundstellung erlaubt.

 

3.3.4.2.    Gruppe und Leinenführigkeit (15 Punkte)

 

Auf Anweisung des Leistungsrichters geht der Hundeführer mit seinem angeleinten Hund auf das Hörzeichen für Mitgehen (empfohlenes HZ „Fuß“) durch eine Gruppe von mindestens vier Personen. Dabei muss jeweils mindestens einmal links und einmal rechtes (z.B. in Form einer 8) um Personen gegangen werden. Der Hundeführer hat einmal in der Gruppe, und zwar zwischen den Personen, zu halten. Dem Leistungsrichter ist es freigestellt, eine Wiederholung zu verlangen. Das Loben des Hundes ist nach dem Verlassen der Gruppe nur in der abschließenden Grundstellung erlaubt.

 

Von der Grundstellung aus hat der angeleinte Hund seinem Hundeführer auf das Hörzeichen für Mitgehen (empfohlenes HZ „Fuß“) freudig zu folgen. Der Hundeführer hat mit seinem Hund ca. 50 Schritte geradeaus zu gehen, ohne zu halten eine Kehrtwendung zu machen und danach anzuhalten.

 

Die Durchführung der Kehrtwendung ist in der Leinenführigkeit und Freifolge auf zwei Arten gestattet, muss aber jeweils als Linkskehrtwendung gezeigt werden. Hierbei kann der Hund hinten um den Hundeführer herumgehen, oder die Kehrtwendung mit dem Hundeführer als Links-Wendung (Hund bleibt an der linken Seite des Hundeführers) zeigen.

 

Der Hund sollte in der Leinenführigkeit und Freifolge stets mit dem Schulterblatt in Kniehöhe an der linken Seite des HF zu bleiben. Er sollte nicht vor, nach oder seitlich laufen. Nur beim Angehen und bei den Richtungsänderungen ist dem Hundeführer ein Hörzeichen gestattet.

 

Bleibt der Hundeführer stehen, hat der Hund sich schnell ohne Einwirkung des Hundeführers zu setzen.

 

Die Führerleine ist während des Führens in der linken Hand zu halten und muss locker durchhängen. Das Halsband darf nicht auf Zug gestellt sein und muss locker am Hals anliegen.

 

3.3.4.3.    Freifolge (15 Punkte)

 

Von der Grundstellung aus hat der Hund seinem Hundeführer auf das Hörzeichen für Mitgehen (empfohlenes HZ „Fuß“) frei und freudig zu folgen. Der Hundeführer hat mit seinem Hund ca. 50 Schritte geradeaus zu gehen, dann mindestens eine Rechts-, Links- und Kehrtwendung auszuführen und danach die Grundstellung einzunehmen.

 

Bleibt der Hundeführer stehen, hat der Hund sich schnell ohne Einwirkung des Hundeführers zu setzen.

 

 

3.3.4.4.    Sitzübung (10 Punkte)

 

Von der Grundstellung aus geht der Hundeführer mit seinem frei folgenden Hund geradeaus. Nach 10 bis 15 Schritten hat sich der Hund auf ein Hörzeichen (empfohlenes HZ „Sitz“) schnell zu setzen. Der Hundeführer entfernt sich vom Hund 20 Schritte, bleibt stehen und geht auf Anweisung des Leistungsrichters zu seinem Hund zurück und nimmt an dessen rechter Seite Grundstellung ein.

 

Wenn der Hund anstatt zu sitzen, sich legt oder stehen bleibt, wird hierfür die halbe Punkteanzahl abgezogen.

 

3.3.4.5.    Ablegen in Verbindung mit Herankommen (10 Punkte)

 

Von der Grundstellung aus geht der Hundeführer mit seinem frei folgenden Hund geradeaus. Nach 10 bis 15 Schritten  hat sich der Hund auf das Hörzeichen für Hinlegen (empfohlenes HZ „Platz“) schnell hinzulegen. Der Hundeführer entfernt sich in gerader Richtung 20 Schritte vom Hund, bleibt stehen und dreht sich zu seinem Hund um. Auf Anweisung des Richters wird der Hund vom Hundeführer gerufen. Der Hund darf entweder vor dem Hundeführer sitzen und wird anschließend mittels Hörzeichen in die Grundstellung genommen oder darf gleich in die abschließende Grundstellung gehen. Beide Varianten sind erlaubt.

 

Bleibt der Hund stehen oder setzt sich, kommt jedoch einwandfrei heran, so wird hierfür die halbe Punkteanzahl abgezogen

 

Ein Hund, der im Teil „Gehorsam und Führigkeit“ nicht mindestens 70 % der Punkte erreicht, scheidet von der weiteren Prüfung aus.

 

3.3.5.       Wesensüberprüfung

 

3.3.5.1.    Allgemeines

 

Die nachfolgenden Übungen finden in einem geeigneten Umfeld statt und erfordern unter Umständen

einen erheblichen Zeitaufwand. Die Leistungsanforderungen dürfen nicht durch oberflächliche Abnahme vieler Hunde beeinträchtigt werden.

 

Der Hund kann, muss jedoch während der nachfolgenden Übungen nicht korrekt bei „Fuß“ geführt werden. Er hat sich jedoch immer an der linken Seite des Hundeführers, an lose durchhängender Leine, zu bewegen und ihm stets bereitwillig zu folgen.

 

Die nachfolgend beschriebenen Übungen können durch den Leistungsrichter individuell auf die örtlichen Gegebenheiten angepasst oder verändert werden. Der Leistungsrichter ist berechtigt bei Zweifeln in der Beurteilung der Hunde Übungen zu wiederholen bzw. zu variieren.

 

3.3.5.2.    Bewertung

 

Für die einzelnen Übungen des Teiles „Wesensüberprüfung“ gibt es ein spezielles Bewertungsschema, welches in der nachfolgenden Grafik nur beispielhaft vereinfacht dargestellt wird und auf die jeweilige Übung abgestimmt ist:

 

 

Für das Bestehen dieser Abteilung ist der gesamte Eindruck über den sich im Verkehr/Öffentlichkeit bewegenden Hund und die Bewertung der einzelnen Übungen maßgeblich. Optimalerweise sollte sich der Hund im grünen Bereich bewegen.

 

Die Zuchtzulassung kann NICHT bestanden werden, wenn:

 

a) der Hund auch nur bei 1 Übung in den roten Bereich kommt,

b) der Hund bei 3 Übungen in den gelben Bereich in Richtung Aggression fällt,

c) der Hund bei 3 Übungen in den gelben Bereich in Richtung Angst fällt,

d) der Hund bei insgesamt 4 Übungen in den gelben Bereich fällt (je 2 x in Richtung Angst und Aggression).

 

Eine Bewertung im gelben Bereich kann dazu führen, dass dem Züchter entsprechende Auflagen bei der Wahl der Zuchtpartner auferlegt werden und/oder die Zuchtzulassung nur befristet erteilt wird, was entsprechend in der Ahnentafel zu vermerken ist. Im Fall einer befristeten Zuchtzulassung muss diese nach vorgegebener Zeit wiederholt und bestanden werden. Andernfalls erlischt die Zuchtzulassung.

 

3.3.5.3.    Begegnung mit Personengruppe

 

Auf Anweisung des Leistungsrichters begeht der Hundeführer mit seinem angeleinten Hund einen angewiesenen Abschnitt. Der Leistungsrichter folgt dem Team in angemessener Entfernung.

 

Auf seinem Weg wird der Hundeführer von einem vorbeilaufenden Passanten (Auftragsperson) geschnitten. Der Hund hat sich neutral und unbeeindruckt oder auch freundlich/freudig zu zeigen, ohne diesen zu belästigen oder in Beschwichtigungsverhalten zu fallen.

 

Hundeführer und Hund gehen weiter durch eine aufgelockerte Personengruppe von mindestens 6 Personen, in der eine Person den Hundeführer anspricht und mit Handschlag begrüßt. Der Hund hat auf Anweisung durch den Hundeführer neben ihm zu sitzen oder zu liegen und hat sich während der kurzen Unterhaltung ruhig zu verhalten.

 

3.3.5.4.    Optische / akustische  Reize

 

Hundeführer und Hund werden vom Prüfungsleiter angewiesen, sich in einen bestimmten Bereich zu begeben oder sich in eine bestimmte Richtung zu bewegen. Dort wird der Hund optischen und/oder akustischen Reizen ausgesetzt. Diese können vollkommen unterschiedlicher Art sein, sind jedoch innerhalb einer Veranstaltung für alle Teilnehmer identisch. Jedoch unterscheiden sie sich von einer Veranstaltung zur nächsten voneinander.

 

Ziel ist es zu sehen, wie der Hund auf diese Reize reagiert und vor allem, wie er dann mit diesen Reizen umgeht. Es ist nicht fehlerhaft, wenn ein Hund erschrickt, solange er danach nicht nachhaltig beeindruckt bleibt. Hunde, die sich verdächtig teilnahmslos, reaktionslos bis lethargisch zeigen sind nicht erwünscht und können die ZZP nicht bestehen. Ebenso wie Hunde, die nachhaltig beeindruckt sind.

 

3.3.5.5.    Temperament

 

Das Temperament des Hundes muss während der gesamten ZZP beobachtet werden.

 

Zusätzlich erhält der Hundeführer den Auftrag, mit seinem Hund und einem eigenen Spielzeug (Ball, Beißwurst, usw.) zu spielen sowie den spielenden Hund einem anwesenden Vorstandsmitglied oder dem Leistungsrichter zum Weiterspielen zu übergeben.

 

Ein Hund, der keinerlei Temperament zeigt und keinen Spieltrieb aufweist, kann die ZZP nicht bestehen. Spielt er mit dem eigenen Hundeführer, aber nicht mit der fremden Person oder ist er nicht durchgehend motiviert, dann fällt er in den gelben Bereich.

 

3.3.5.6.    Begegnung mit Radfahrern oder Ähnlichem

 

Der angeleinte Hund geht mit seinem Hundeführer einen Weg entlang und wird zunächst von hinten von einem Radfahrer überholt, der dabei Klingelzeichen gibt. In großem Abstand wendet der Radfahrer und kommt Hundeführer und Hund entgegen. Dabei werden nochmals Klingelzeichen gegeben. Alternativ kann die Begegnung auch mit einem Rollstuhl, einem Kinderwagen oder ähnlichen fahrbaren Gegenständen erfolgen.

 

Das Vorbeifahren hat so zu erfolgen, dass sich der Hund zwischen Hundeführer und vorbeifahrendem Radfahrer befindet.

 

Der angeleinte Hund hat sich den Radfahrern gegenüber neutral und unbefangen oder auch freundlich/freudig zu zeigen, ohne diesen zu belästigen oder in Beschwichtigungsverhalten zu fallen.

 

3.3.5.7.    Begegnung mit Autos

 

Der Hundeführer geht mit seinem angeleinten Hund an mehreren Autos vorbei. Dabei wird eines der Fahrzeuge gestartet. Bei einem anderen Auto wird eine Tür zugeschlagen. Währen der Hundeführer und Hund weitergehen, hält ein Auto neben ihnen. Die Fensterscheibe wird herunter gedreht und der Hundeführer um eine Auskunft gebeten. Dabei hat der Hund auf Anweisung des Hundeführers zu sitzen oder zu liegen. Der Hund hat sich ruhig und unbeeindruckt gegenüber Autos und allen Verkehrsgeräuschen zu zeigen.

 

3.3.5.8.     Begegnung mit Joggern, Inlinescatern, laufenden Kindern oder anderen schnell beweglichen Objekten

 

Der Hundeführer geht mit seinem angeleinten Hund einen ruhigen Weg entlang. Mindestens zwei Jogger überholen ihn, ohne das Tempo zu verringern. Haben sich die Jogger entfernt wenden diese in größerer Entfernung und kommen erneut dem Hund und Hundeführer entgegen und laufen an ihnen vorbei, ohne die Geschwindigkeit zu verändern.

 

Der Hund muss nicht korrekt bei Fuß gehen, darf die überholenden bzw. entgegenkommenden Personen jedoch nicht belästigen. Es ist statthaft, dass der Hundeführer seinen Hund während der Begegnung in Sitz- oder Platzposition bringt. Der angeleinte Hund hat sich neutral und unbefangen oder auch freundlich/freudig zu zeigen, ohne in Beschwichtigungsverhalten zu fallen.

 

Statt der Jogger können auch ein oder zwei Inlinescater, laufende Kinder oder andere schnell bewegliche Objekte Hund und Hundeführer überholen und ihnen entgegen kommen.

 

3.3.5.9.    Begegnung mit anderen Hunden

 

Beim Überholen und Entgegenkommen eines anderen Hundes und Hundeführers hat sich der Hund neutral zu verhalten. Der Hundeführer kann das Hörzeichen für Fußgehen wiederholen oder den Hund bei der Begegnung in die Sitz- oder Platzposition bringen. Aggressives Verhalten ist ebenso absolut unerwünscht wie Panik.

 

3.3.5.10. Verhalten des kurzfristig angeleint allein gelassenen Hundes, Verhalten gegenüber Tieren und Schussgleichgültigkeit

 

Auf Anweisung des Leistungsrichters befestigt der Hundeführer seinen Hund mit der Führerleine an einem dafür vorgesehenen Ort. Der Hundeführer begibt sich außer Sicht.

 

Der Hund darf stehen, sitzen oder liegen.

 

Während der Abwesenheit des Hundeführers geht ein Passant (Auftragsperson) mit einem angeleinten Hund in der seitlichen Entfernung von etwa fünf Schritten am Prüfungshund vorbei.

 

Eine Person geht in einer Distanz von ca. 5 m mit einem laufenden Rasenmäher oder etwas ähnlichem am Hund vorbei.

 

Es folgen 2 Schüsse in einen Zeitabstand von 5 sec. aus Kal. 6 mm und einer Entfernung von ca. 30 Schritten.

 

Der alleingelassene Hund hat sich während der Abwesenheit des Führers ruhig und schussgleichgültig zu verhalten. Schussscheues Verhalten führt zum Nichtbestehen der ZZP.

 

Den vorbeigeführten Hund (keine Raufer verwenden) hat er ohne Angriffshandlung (starkes Zerren an der Leine, andauerndes Bellen) passieren zu lassen.

 

Auf Richteranweisung wird der Hund wieder abgeholt.

 

3.3.5.11. Schutztrieb

 

Der Hundeführer begibt sich mit seinem angeleinten Hund auf einen angewiesenen Ausgangspunkt.

Der Helfer begibt sich in Anwesenheit des Hundes in ein Versteck.

 

Auf Anweisung des Richters geht der Hundeführer mit seinem angeleinten Hund in einer angewiesenen Richtung auf das Versteck zu. Auf Anweisung des Leistungsrichters läuft der Helfer in normalem Laufschritt, mit erhobenem Softstock und ohne Vertreibungslaute aus dem Versteck. Er läuft in einem Abstand von ca. 1 m einmal an Hundeführer und Hund vorbei. Der Hund sollte den Angriff entschlossen abwehren. Der Hundeführer darf dabei die Leine nach eigenem Ermessen loslassen.

 

Hunde, die den Angriff entschlossen abwehren, dem Helfer entgegen gehen, sich neutral und neugierig verhalten oder bellen haben die Übung bestanden. Hunde, die sich erschrecken und sich aber sofort wieder stabilisieren, können nach Richterermessen bestehen oder die Übung wiederholen.

 

Hunde, die sich ängstlich zeigen, zurückweichen oder davonlaufen können die Übung nicht bestehen.

 

 

 

 

3.3.5.12. Anmerkung

 

Es bleibt dem amtierenden Leistungsrichter überlassen, ob er die einzelnen Übungen mit jedem Hund an den jeweils vorgesehenen Orten durchführt oder ob er alle Prüflinge nur einige Übungen absolvieren lässt und dann den nächsten Prüfungsort aufsucht und dort ebenso verfährt. Ebenso können einzelne Übungen aus dem Bereich „Wesensüberprüfung“ geringfügig abgeändert werden, falls die örtlichen Gegebenheiten dies erfordern.

 

3.3.6.       Bewertung

 

Hunde, die im Teil „Gehorsam und Führigkeit“ (siehe Punkt 3.3.4. ff) nicht die erforderlichen 70 % der Punkte erreichen, werden nicht zur „Wesensüberprüfung“ (siehe Punkt 3.3.5. ff) zugelassen.

 

Am Ende der ZZP werden keine Ergebnisse nach Punkten, sondern nur ein Werturteil „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ vom Richter bekannt gegeben. Die Prüfung ist bestanden, wenn im Teil „Gehorsam und Führigkeit“ (Punkt 3.3.4. ff) 70 % der zu erreichenden Punkte und im Teil „Wesensüberprüfung“ (Punkt 3.3.5. ff) die Übungen vom LR als bestanden erachtet wurden.

 

 

4.              KÖRUNG

 

4.1.           VORAUSSETZUNGEN

 

4.1.1.       Voraussetzungen für die Teilnahme

 

Zur Teilnahme an einer Körung muss der angemeldete Hund folgende Voraussetzungen erfüllen:

 

a)               Mindestens 2 erfolgreich abgelegte Leistungskennzeichen gem. Punkt 4.6.1. der ZEB

                 

                  Es ist zulässig, das zweite Leistungskennzeichen (FCI-IGP) im Zuge einer Klubveranstaltung des ATS abzulegen, welches dann gleichzeitig die Punkte „Gehorsam und Führigkeit“ (Punkt 4.3.4. ZEB) und „Schutzdienst“ (Punkt 4.3.6. ZEB) der Körung ersetzt. Die Ausführung und Bewertung der Prüfung erfolgt gemäß der jeweils geltenden Prüfungsordnung und es müssen alle Abteilungen (Fährte, Unterordnung, Schutzdienst) bestanden werden.

 

                  Die „Beschreibung des Hundes“ gemäß Punkt 4.3.2. sowie der „Wesensteil“ gemäß Punkt 4.3.5. der ZEB müssen – sofern diese nicht bereits aufgrund einer bestandenen ZZP vorliegen -  zusätzlich im Zuge derselben Klubveranstaltung erfüllt werden.

 

b)               Mindestalter für die Teilnahme ist der vollendete 18. Lebensmonat

c)               Eintragung im ÖHZB

d)               vorhandene Tätowierung und/oder ein Mikro-Chip zur eindeutigen Identifikation

e)               der Hund darf nicht krankheitsverdächtig oder krank sein

f)               ein vom ATS anerkannter HD-Befund (siehe Punkt 2.3.2 der ZEO des ATS)

g)               mindestens 2 Formbewertungen mit „Sehr Gut“ (siehe Punkt 2.3.3. der ZEO des ATS)

 

Fehlt eine der notwendigen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Körung, so ist der Hund nicht zur Teilnahme berechtigt. Eine bereits bestandene ZZP ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an einer Körung.

 

4.1.2.       Vorzulegende Unterlagen bei der Körung

 

a)               Original der Ahnentafel (muss am Tag der Körung vorgelegt werden)

b)               mindestens 2 Formwertbeurteilungen (können vorab dem Klub in Kopie übermittelt werden oder müssen am Tag der Körung vorgelegt werden)

c)               HD-Befund

 

Bei Fehlen von Unterlagen ist der Hund zur Teilnahme an der Körung nicht berechtigt.

 

4.1.3.       Von der Körung ausgeschlossen werden Hunde

 

a)               die Verhaltensstörungen aufweisen

b)               die ein Rasse-untypisches Erscheinungsbild haben

c)               die Missbildungen aufweisen

d)               die eine fehlerhafte Haarqualität aufweisen (Wooly-Coats)

e)               die eine Fehlfärbung aufweisen

f)               die gefärbt wurden

g)               mit hellen Augen

h)               mit erheblichen Ohrenhaltungsfehlern

i)                mit Gebissfehlstellungen bzw. fehlenden Zähnen (erlaubt ist das Fehlen von maximal 2 Prämolaren) – das Fehlen von zuvor vorhandenen Zähnen ist durch ein Röntgenbild oder ein tierärztliches Attest zu belegen

j)               mit fehlenden Hoden

k)               nicht zulässigen Gesundheitsuntersuchungsbefunden

l)                die im Eigentum oder Besitz des amtierenden Richters oder dessen Familienangehörigen bzw. in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partners stehen

m)              die eine ZZP wiederholt nicht bestanden haben bzw. im Zuge einer ZZP von der Zucht ausgeschlossen wurden.

 

Die erklärenden Ausführungen im „Kommentar zu den Zucht- und Eintragungsbestimmungen des ATS“ sind zu beachten.

 

4.2.     WIEDERHOLUNG DER KÖRUNG

 

Ist ein Airedale Terrier zur Teilnahme an einer Körung nicht berechtigt, weil die Punkte 4.1.1. und 4.1.2. nicht zur Gänze erfüllt wurden, so darf derselbe Hund ein weiteres Mal bei einer späteren Körung vorgeführt werden.

 

Sollte ein Airedale Terrier die Körung nicht bestehen, so darf derselbe Hund ein zweites Mal bei einer späteren Körung vorgeführt werden. Wird dies unterlassen oder besteht derselbe Hund auch zum zweiten Mal die Körung nicht, so ist und bleibt der Hund automatisch von der Zucht ausgeschlossen. Sollte jedoch derselbe Hund vor seinem Antritt zur Körung bereits die ZZP bestanden haben, so bleibt die Zuchtzulassung erhalten.

 

4.3.           ABLAUF DER KÖRUNG

 

4.3.1.       Leistungsrichter / Vorstand

 

Der Gehorsamsteil und der Schutzdienst der Körung darf nur von einem ÖKV anerkannten Leistungsrichter abgenommen werden. Ihm zur Seite stehen 2 Mitglieder des Vorstandes, welche eine beratende und unterstützende Funktion einnehmen. Für den Teil der Schutzarbeit ist ein erfahrener Schutzhelfer zu wählen.

 

Die Körung wird an diverse Prüfungen nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung (ÖPO bzw. IGP) angelehnt.

 

4.3.2.       Vermessung / Beschreibung des Hundes

 

Jeder Hund wird ihm Rahmen einer Körung von einem vom ÖKV anerkannten Formwertrichter beschrieben. Bei dieser Formbeschreibung im Rahmen der Körung wird der Hund mit einem Körmaß vermessen und die Maße werden schriftlich festgehalten. Dabei werden die Widerristhöhe, die Länge des Hundes (von Brust bis zur entferntesten Stelle unter dem Rutenansatz), die Länge des Kopfes (vom Hinterhauptbein bis zur Nasenspitze) und die Breite des Kopfes (an der breitesten Stelle) gemessen.

 

Diese Vermessung zählt bereits zur Unbefangenheitsprobe.

 

4.3.3.       Verhalten des Hundes / Unbefangenheitsprobe

 

Sämtliche in der Körung vorkommenden Aufgabenbereiche dienen zur Wesensbewertung. Die teilnehmenden Hunde werden daher vom zuständigen Leistungsrichter während der gesamten Veranstaltung beobachtet.

 

Vor der Zulassung zur Körung ist die Unbefangenheit der teilnehmenden Hunde zu testen, bei der auch die Identität durch Kontrolle der Tätowiernummer und/oder Chip-Nummer und die Begrüßung des Hundeführers durch den Leistungsrichter erfolgt. Hunde, die nicht identifizierbar sind, werden von der Körung ausgeschlossen.

 

Hunde, die bereits die Unbefangenheitsprobe nicht bestehen, sind vom weiteren Prüfungsverlauf auszuschließen. Zeigt ein Hund, auch wenn er die erste Unbefangenheitsprobe bestanden hat, im Laufe der Körung Wesensmängel, kann der Leistungsrichter den Hund von der Körung ausschließen.

 

4.3.4.       Gehorsam und Führigkeit

 

4.3.4.1.    Allgemeines

 

Jede Einzelübung beginnt und endet mit der Grundstellung. Das Mitführen von Motivationsgegenständen oder Spielgegenständen, sowie das offensichtliche Mitführen von Futter ist nicht gestattet. Kann ein Hundeführer aufgrund körperlicher Behinderung einen Übungsteil nicht korrekt ausführen, so hat er dies vor Beginn der Körung dem Leistungsrichter mitzuteilen. Lässt eine Behinderung des Hundeführers das Führen des Hundes an der linken Seite des Hundeführers nicht zu, so darf der Hund analog an der rechten Seite geführt werden. Ist der Hundeführer auf einen Rollstuhl angewiesen, kann der Hund auch neben einem Rollstuhl geführt werden.

 

Der Leistungsrichter gibt die Anweisung zu Beginn einer Übung. Alles weitere, wie Wendungen, Halt, Wechseln der Gangart usw. wird ohne Anweisung des Leistungsrichters ausgeführt. Es ist jedoch dem Hundeführer gestattet, diese Anweisungen zu erfragen.

 

Das Loben des Hundes ist nach jeder beendeten Übung in der Grundstellung erlaubt.

 

4.3.4.2.    Freifolge (15 Punkte)

 

Von der Grundstellung aus hat der Hund seinem Hundeführer auf das Hörzeichen „Fuß“ frei und freudig zu folgen.

 

Zu Beginn der Übung hat der Hundeführer mit seinem Hund 40 bis 50 Schritte geradeaus zu gehen, ohne zu halten eine Kehrtwendung zu machen und nach 10 bis 15 Schritt den Laufschritt und den langsamen Schritt zu zeigen, mindestens jeweils 10 Schritte. In der normalen Gangart sind mindestens eine Rechts-, Links- und Kehrtwendung auszuführen. Danach ist die Grundstellung einzunehmen.

 

Die Durchführung der Kehrtwendung ist auf zwei Arten gestattet, muss aber jeweils als Linkskehrtwendung gezeigt werden. Hierbei kann der Hund hinten um den Hundeführer herumgehen, oder die Kehrtwendung mit dem Hundeführer als Links-Wendung (Hund bleibt an der linken Seite des Hundeführers) zeigen.

 

Der Hund hat stets mit dem Schulterblatt in Kniehöhe an der linken Seite des HF zu bleiben. Er darf nicht vor, nach oder seitlich laufen. Nur beim Angehen und beim Wechsel der Gangart, sowie bei den Richtungsänderungen ist dem Hundeführer ein Hörzeichen gestattet.

 

Bleibt der Hundeführer stehen, hat der Hund sich schnell ohne Einwirkung des Hundeführers zu setzen. Der Hundeführer darf hierbei seine Grundstellung nicht verändern und insbesondere nicht an den eventuell abseits sitzenden Hund herantreten.

 

4.3.4.3.    Gruppe (5 Punkte)

 

Auf Anweisung des Leistungsrichters geht der Hundeführer mit seinem frei folgenden Hund durch eine Gruppe von mindestens vier Personen. Dabei muss jeweils mindestens einmal links und einmal rechtes (z.B. in Form einer 8) um Personen gegangen werden. Der Hundeführer hat einmal in der Gruppe, und zwar zwischen den Personen, zu halten. Dem Leistungsrichter ist es freigestellt, eine Wiederholung zu verlangen. Das Loben des Hundes ist nach dem Verlassen der Gruppe nur in der abschließenden Grundstellung erlaubt.

 

Zurückbleiben, Vordrängen, seitliches Abweichen des Hundes, sowie zögerndes Verharren des Hundeführers bei Wendungen sind fehlerhaft.

 

4.3.4.4.    Sitzübung (10 Punkte)

 

Von der Grundstellung aus geht der Hundeführer mit seinem frei folgenden Hund geradeaus. Nach 10 bis 15 Schritten hat sich der Hund auf ein Hörzeichen (empfohlenes HZ „Sitz“) schnell zu setzen. Der Hundeführer entfernt sich vom Hund 30 Schritte, bleibt stehen und geht auf Anweisung des Leistungsrichters zu seinem Hund zurück und nimmt an dessen rechter Seite Grundstellung ein.

 

Wenn der Hund anstatt zu sitzen, sich legt oder stehen bleibt, wird hierfür die halbe Punkteanzahl abgezogen.

 

4.3.4.5.    Ablegen in Verbindung mit Herankommen (10 Punkte)

 

Von der Grundstellung aus geht der Hundeführer mit seinem frei folgenden Hund geradeaus. Nach 10 bis 15 Schritten  hat sich der Hund auf das Hörzeichen für Hinlegen (empfohlenes HZ „Platz“) schnell hinzulegen. Der Hundeführer entfernt sich in gerader Richtung 30 Schritte vom Hund, bleibt stehen und dreht sich zu seinem Hund um. Auf Anweisung des Richters wird der Hund vom Hundeführer gerufen. Der Hund sich vor den Hundeführer zu setzen und wird anschließend mittels Hörzeichen in die Grundstellung genommen.

 

Bleibt der Hund stehen oder setzt sich, kommt jedoch einwandfrei heran, so wird hierfür die halbe Punkteanzahl abgezogen.

 

4.3.4.6.    Bringen auf ebener Erde (10 Punkte)

 

Aus gerader Grundstellung wirft der Hundeführer ein Bringholz (Gewicht 650 Gramm) etwa 10 Schritte weit weg. Das Hörzeichen für „Bringen“ darf erst gegeben werden, wenn das Bringholz ruhig liegt. Der ruhig und frei neben seinem Hundeführer sitzende Hund muss auf das Hörzeichen für „Bringen“ schnell und direkt zum Bringholz laufen, es sofort aufnehmen und seinem Hundeführer schnell und direkt bringen. Der Hund muss sich dicht und gerade vor seinen Hundeführer setzen und das Bringholz so lange ruhig im Fang halten, bis ihm der Hundeführer nach einer Pause von ca. 3 Sek. das Bringholz mit dem Hörzeichen für „Abgeben“ abnimmt. Das Bringholz muss nach der Abgabe mit nach unten ausgestrecktem Arm, ruhig an der rechten Körperseite gehalten werden. Auf das Hörzeichen für „in Grundstellung gehen“ muss sich der Hund schnell und gerade links neben seinen Hundeführer mit dem Schulterblatt auf Kniehöhe absetzen. Der Hundeführer darf während der gesamten Übung seinen Standort nicht verlassen.

 

Fehler in der Grundstellung, langsames Hinlaufen, Fehler beim Aufnehmen, langsames Zurückkommen, Fallenlassen des Bringholzes, Spielen oder Knautschen mit dem Bringholz, Grätschstellung des HF, Fehler beim Vorsitzen und Abschluss entwerten entsprechend. Zu kurzes Werfen des Bringholzes und Hilfen des HF ohne Veränderung des Standortes entwerten ebenfalls. Verlässt der HF seinen Standort bevor der Abschluss erfolgt ist, wird die Übung mit „Mangelhaft“ bewertet. Bringt der Hund nicht, ist die Übung mit 0 Punkten zu bewerten.

 

4.3.4.7.    Ablegen des Hundes unter Ablenkung (10 Punkte)

 

Zu Beginn der Unterordnung eines anderen Hundes legt der Hundeführer seinen abgeleinten Hund an einem vom Leistungsrichter angewiesenen Platz aus der Grundstellung ab. Beim liegenden Hund dürfen keine Gegenstände liegen bleiben. Der Hundeführer entfernt sich auf Anweisung des Leistungsrichters 20 Schritte in gerader Richtung vom abgelegten Hund, dreht sich zu seinem Hund um und bleibt still stehen. Während der Ablage hat der Hund ruhig liegen zu bleiben. Auf Richteranweisung geht der Hundeführer zu seinem Hund, stellt sich auf die rechte Seite des Hundes, nimmt diesen mit Hörzeichen für Aufsitzen in Grundstellung und leint ihn an.

 

Ein Hund, der die eingenommene Position um mehr als 3 Meter verlässt, hat die Übung nicht bestanden.

 

Unruhiges Verhalten des Hundeführers, sowie andere versteckte Hilfen sind fehlerhaft.

 

Ein Hund, der im Teil „Gehorsam und Führigkeit“ nicht mindestens 70 % der Punkte erreicht, scheidet von der weiteren Prüfung aus.

 

4.3.5.       Wesensüberprüfung

 

Die Wesensüberprüfung der Körung erfolgt analog zur Wesensüberprüfung im Zuge der ZZP (siehe Punkt 3.3.5.), jedoch ohne den Punkt 3.3.5.11. Schutztrieb.

 

4.3.5.1.    Anmerkung

 

Es bleibt dem amtierenden Leistungsrichter überlassen, ob er die einzelnen Übungen mit jedem Hund an den jeweils vorgesehenen Orten durchführt oder ob er alle Prüflinge nur einige Übungen absolvieren lässt und dann den nächsten Prüfungsort aufsucht und dort ebenso verfährt. Ebenso können einzelne Übungen aus dem Bereich „Wesensüberprüfung“ geringfügig abgeändert werden, falls die örtlichen Gegebenheiten dies erfordern.

 

4.3.6         Schutzdienst (100 Punkte)

 

Die technische Ausführung und die Bewertung des Schutzdienstes erfolgen analog zur IGP 1 in der jeweils geltenden Fassung der Internationalen Gebrauchshunde Prüfungsordnung.

 

4.3.7.       Bewertung

 

Hunde, die im Teil „Gehorsam und Führigkeit“ (siehe Punkt 4.3.4. ff) nicht die erforderlichen 70 % der Punkte erreichen, werden nicht zur „Wesensüberprüfung“ (siehe Punkt 4.3.5.) und zum „Schutzdienst“ (siehe Punkt 4.3.6.) zugelassen.

 

Am Ende der Körung werden keine Ergebnisse nach Punkten, sondern nur ein Werturteil „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ vom Richter bekannt gegeben. Die Prüfung ist bestanden, wenn im Teil „Gehorsam und Führigkeit“ (Punkt 4.3.4. ff) und im Teil „Schutzdienst“ (Punkt 4.3.6.) jeweils 70 % der zu erreichenden Punkte und im Teil „Wesensüberprüfung“ (Punkt 4.3.5.) die Übungen vom LR als ausreichend erachtet wurden.

 

 

5.        EINSPRÜCHE

 

5.1.     Einspruch gegen ein Richterurteil im Zuge der ZZP oder Körung

 

Richterurteile des Leistungsrichters und des Formwertrichters im Zuge der ZZP und Körung sind endgültig. Ein Einspruch dagegen ist unzulässig. Die Nachprüfung eines Richters durch andere Richter oder einen Richterrat ist verboten. Jede ungebührliche Kritik an einem Richterurteil hat den Verlust aller zuerkannten Bewertungen, Titel usw., sowie den sofortigen Ausschluss von der Veranstaltung zur Folge. Auf Antrag kann auch der Ausschluss von allen späteren Veranstaltungen durch den Vorstand des ATS verhängt werden.

 

5.2.     Einspruch gegen formale Unrichtigkeiten

 

Wenn die Durchführung der ZZP oder Körung eine formale Unrichtigkeit aufweist - ob vom Veranstalter, Richter oder einem Teilnehmer der Veranstaltung verursacht - hat jeder betroffene Teilnehmer der Veranstaltung das Recht, dagegen Einspruch zu erheben. Sollte der Veranstaltungsleitung eine formale Unrichtigkeit von sich aus bekannt werden, ist sie verpflichtet, die nötigen Untersuchungen und Schritte einzuleiten.

 

Einsprüche gegen formale Unrichtigkeiten sind an Ort und Stelle schriftlich am Tage der Veranstaltung bei der Veranstaltungsleitung einzubringen. Ein nachträglicher Einspruch ist nicht möglich. Bei jedem Einspruch ist die dreifache, erhöhte Nenngebühr (ohne Teilnahme an der Schau) zu erlegen, die zu Gunsten des ATS verfällt, wenn der Einspruch abgelehnt wird. Die Entscheidung über den Einspruch trifft, nach Anhören aller Beteiligten, der Veranstaltungsleiter oder dessen Stellvertreter noch während der Veranstaltung. Die Entscheidung wird dem Betroffenen mündlich mitgeteilt, ist jedoch im Anschluss in einem schriftlichen Protokoll festzuhalten, welches dem Vorstand des ATS vorzulegen ist. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von 8 Tagen schriftlich (eingeschrieben) Berufung beim ATS eingebracht werden. Die Entscheidung des ATS-Vorstandes ist endgültig.

 

 

6.        INKRAFTTRETEN

 

6.1.     Dieser gegenständliche Anhang zur ZEB tritt mit 01.01.2022 in Kraft und ersetzt damit alle vorangegangenen Versionen.

           

(Vorstandsbeschluss vom 28.11.2021)